Der Handelsvertreter ist ein selbstständiger Kaufmann, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Die Vorschriften des materiellen Arbeitsrechts finden grundsätzlich keine Anwendung. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Handelsvertreter ist ein auf die Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag.
Die Abgrenzung eines Handelsvertreters von einem angestellten Außendienstmitarbeiter gemäß § 84 Abs. 1 und 2 HGB bestimmt sich nach den allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung einer Selbstständigen- von einer Arbeitnehmertätigkeit (BAG 09.06.2010 - 5 AZR 332/09).
Unter den in §§ 5 Abs. 1, S. 2, Abs. 3 ArbGG genannten Umständen sind Handelsvertreter als Arbeitnehmerähnliche Selbstständige einzustufen (BAG 20.10.2009 - 5 AZB 30/09). Die Voraussetzungen können insbesondere bei Handelsvertretern erfüllt sein, die nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Das Recht des Handelsvertreters ist auch anzuwenden, wenn das Unternehmen einen nach Art und Umfang eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert, d.h. auch bei Kleingewerbetreibenden.
Die Handelsvertretung ist in verschiedene Zweige unterteilt, wobei die Unterteilung sowohl nach den vertretenen Wirtschaftszweigen als auch nach der Art der Tätigkeit erfolgen kann.
Unterschieden werden u.a.:
Abschlussvertreter / Vermittlungsvertreter (gesetzliches Grundmodell)Die Aufgabe des Vermittlungsvertreters erstreckt sich nur auf die Vermittlung des Geschäfts, der Abschlussvertreter ist im Gegenzug berechtigt, den Vertrag im Namen des Unternehmers selbst abzuschließen.
Einfirmenvertreter / MehrfirmenvertreterDer Einfirmenvertreter (§ 92a HGB) ist ein Handelsvertreter, der nur für einen Unternehmer tätig werden darf.
Alleinvertreter / BezirksvertreterIst dem Handelsvertreter die Alleinvertretung übertragen worden, so hat er einen Anspruch darauf, dass sein Auftraggeber weder selbst noch durch die Beauftragung eines anderen Handelsvertreters in dem örtlichen Bereich der Alleinvertretung tätig wird.Kennzeichnend für die Bezirksvertretung ist die feste Zuweisung eines örtlichen Bereichs oder Kundenstammes. Werden innerhalb dieses Bereichs durch eine andere Person Verträge abgeschlossen, hat der Bezirksvertreter Anspruch auf die Provision.
Versicherungsvertreter (§ 92 HGB)
Handelsvertreter im Nebenberuf (§ 92b HGB)
Abzugrenzen ist der Handelsvertreter von einem Handelsmakler (§ 93 HGB), der Geschäfte für verschiedene Unternehmer vermittelt.
3. Vertragsbeziehungen
Zwischen dem Kunden und dem Handelsvertreter bestehen grundsätzlich keine Rechtsbeziehungen. Der Vertrag kommt grundsätzlich nur zwischen dem Kunden und dem Unternehmer zustande.
Ausnahmen sind Schadensersatzansprüche, Vertretung ohne Vertretungsmacht oder Rechtsscheinshaftung.
4. Sozialversicherungspflicht
Die Abgrenzung, ob der Handelsvertreter der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist nicht immer ganz eindeutig zu entscheiden. Entscheidend für die Abgrenzung ist die Frage, ob eine persönliche Abhängigkeit besteht, d.h. der Handelsvertreter wie ein Arbeitnehmer insbesondere zeitliche Vorgaben erhält und in die Arbeitsorganisation des Unternehmers eingebunden ist.
Mit der Beendigung der Vertragsbeziehung steht dem Handelsvertreter gemäß § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch aufgrund seiner Akquirierung eines Kundenstammes zu, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Unternehmer hat aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile.
Der Ausgleichanspruch entspricht der Billigkeit.
Mit der Entscheidung EuGH 26.03.2009 - C 348/07 urteilte der EuGH, dass es nicht zulässig ist, wenn der Ausgleichsanspruch von vornherein durch den Provisionsverlust infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird. § 89b HGB wurde daraufhin entsprechend der Vorgaben dieser Entscheidung geändert.
Der Ausgleichsanspruch entsteht gemäß § 89b Abs. 3 HGB dann nicht, wenn
der Handelsvertreter selbst kündigt und der Unternehmer keinen Anlass zu der Kündigung gegeben hat.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag.Erforderlich ist ein eigenes Verschulden des Handelsvertreters. Das Fehlverhalten einer seiner Hilfspersonen ist ihm nicht zuzurechnen (BGH 18.07.2007 - VIII ZR 267/05).
aufgrund einer Vereinbarung der Vertragsparteien ein Dritter an die Stelle des Handelsvertreters tritt.
Für den Ausgleichsanspruch ist es unerheblich, wenn der Handelsvertreter nach der Beendigung des Vertrages seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Geschäftseinstellung (unfreiwillig) auf einer Insolvenz beruht (BGH 06.10.2010 - VIII ZR 209/07).
Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres, beginnend mit dem Vertragsende, geltend gemacht werden.
BGH 16.06.2010 - VIII ZR 259/09 (Verzinsung des Ausgleichsanspruchs)
BGH 29.11.1995 - VIII ZR 293/94 (Widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnung durch Unternehmer)
BGH 03.05.1995 - VIII ZR 95/94 (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Kündigung wegen Erkrankung und gleichzeitiger Berechtigung des Unternehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund)
BFH 31.03.2004 - X R 1/03 (Häusliches Arbeitszimmer eines Handelsvertreters)
Kiene: Der Verkauf einer Handelsvertretung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 2007
Krüger: Die Wirkung der Verfahrenseröffnung bei einem insolventen Handelsvertreter auf seinen Handelsvertretervertrag; Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht - ZInsO 2010, 507
Küstner/Thume: Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1: Das Recht des Handelsvertreters; 4. Auflage 2011
Rebe: Das Recht der Handelsvertreter; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2004, 2003
Schipper: Verletzung vorvertraglicher Wahrheits- und Aufklärungspflichten des Unternehmers bei Handelsvertreterverträgen und ihre Folgen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 734