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Handelsvertreter

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Der Handelsvertreter ist ein selbstständiger Kaufmann, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Die Vorschriften des materiellen Arbeitsrechts finden grundsätzlich keine Anwendung. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Handelsvertreter ist ein auf die Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag.

Die Abgrenzung eines Handelsvertreters von einem angestellten Außendienstmitarbeiter gemäß § 84 Abs. 1 und 2 HGB bestimmt sich nach den allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung einer Selbstständigen- von einer Arbeitnehmertätigkeit (BAG 09.06.2010 - 5 AZR 332/09).

Unter den in §§ 5 Abs. 1, S. 2, Abs. 3 ArbGG genannten Umständen sind Handelsvertreter als Arbeitnehmerähnliche Selbstständige einzustufen (BAG 20.10.2009 - 5 AZB 30/09). Die Voraussetzungen können insbesondere bei Handelsvertretern erfüllt sein, die nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Das Recht des Handelsvertreters ist auch anzuwenden, wenn das Unternehmen einen nach Art und Umfang eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert, d.h. auch bei Kleingewerbetreibenden.

Zuständige Gerichte für Streitigkeiten des Handelsvertreters mit dem Unternehmer sind die ordentlichen Gerichte. Erfüllt der Handelsvertreter die Voraussetzungen eines Arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen so ist das Arbeitsgericht das zuständige Gericht.

2. Formen der Handelsvertretung

Die Handelsvertretung ist in verschiedene Zweige unterteilt, wobei die Unterteilung sowohl nach den vertretenen Wirtschaftszweigen als auch nach der Art der Tätigkeit erfolgen kann.

Unterschieden werden u.a.:

Abzugrenzen ist der Handelsvertreter von einem Handelsmakler (§ 93 HGB), der Geschäfte für verschiedene Unternehmer vermittelt.

3. Vertragsbeziehungen

Zwischen dem Kunden und dem Handelsvertreter bestehen grundsätzlich keine Rechtsbeziehungen. Der Vertrag kommt grundsätzlich nur zwischen dem Kunden und dem Unternehmer zustande.

Ausnahmen sind Schadensersatzansprüche, Vertretung ohne Vertretungsmacht oder Rechtsscheinshaftung.

4. Sozialversicherungspflicht

Die Abgrenzung, ob der Handelsvertreter der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist nicht immer ganz eindeutig zu entscheiden. Entscheidend für die Abgrenzung ist die Frage, ob eine persönliche Abhängigkeit besteht, d.h. der Handelsvertreter wie ein Arbeitnehmer insbesondere zeitliche Vorgaben erhält und in die Arbeitsorganisation des Unternehmers eingebunden ist.

Auch für einen eindeutig selbstständigen Handelsvertreter kann aber gemäß § 2 Nr. 9 SGB VI eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen (Arbeitnehmerähnliche Selbstständigen).

5. Pflichten der Vertragsparteien

Dem Handelsvertreter obliegen u.a. folgende Pflichten:

Der Unternehmer hat u.a. folgende Pflichten:

6. Provision

Siehe dazu: Provision.

7. Ausgleichsanspruch

Mit der Beendigung der Vertragsbeziehung steht dem Handelsvertreter gemäß § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch aufgrund seiner Akquirierung eines Kundenstammes zu, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Mit der Entscheidung EuGH 26.03.2009 - C 348/07 urteilte der EuGH, dass es nicht zulässig ist, wenn der Ausgleichsanspruch von vornherein durch den Provisionsverlust infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird. § 89b HGB wurde daraufhin entsprechend der Vorgaben dieser Entscheidung geändert.

Der Ausgleichsanspruch entsteht gemäß § 89b Abs. 3 HGB dann nicht, wenn

Für den Ausgleichsanspruch ist es unerheblich, wenn der Handelsvertreter nach der Beendigung des Vertrages seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Geschäftseinstellung (unfreiwillig) auf einer Insolvenz beruht (BGH 06.10.2010 - VIII ZR 209/07).

Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres, beginnend mit dem Vertragsende, geltend gemacht werden.

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