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Handelsgeschäft

Lexikon


Erklärung

Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Die vermutete Zuordnung eines Geschäfts als Handelsgeschäft ist jedoch widerlegbar.

Je nachdem ob nur eine oder beide Parteien eines Handelskaufs Kaufleute sind, unterscheidet man zwischen einseitigen und beiderseitigen Handelsgeschäften. Die Unterscheidung ist aus folgenden Gründen bedeutsam:

  • Die folgenden handelsrechtlichen Normen sind nur anwendbar, wenn es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt:
    • § 346 HGB
    • § 352 HGB
    • § 353 HGB
    • § 369 HGB
    • § 377 HGB
    • § 379 HGB
    • § 391 HGB
  • Aber: Die folgenden Vorschriften gelten bei einem einseitigen Handelsgeschäft auch für den nichtkaufmännischen Vertragspartner:
    • § 347 - 350 HGB
    • § 354 HGB
    • §§ 358 ff. HGB
    • §§ 363 - 366 HGB
    • §§ 373 ff. HGB
    • §§ 383 ff., 407 ff., 453 ff., 467 ff. HGB

Zur Fortführung eines Handelsgeschäfts in ungeteilter Erbengemeinschaft siehe "Erbengemeinschaft - ungeteilt".

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