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Gemäß § 346 HGB ist bei Handelsgeschäften auf die geltenden Gewohnheiten und Bräuche Rücksicht zu nehmen.
Handelsbräuche stehen auf der Stufe einer Rechtsnorm (sie verdrängen dispositives Recht), sind aber nicht starr kodifiziert, sondern veränderbar und können auch erlöschen. Insofern müssen sie im Streitfall gegebenenfalls bewiesen bzw. festgestellt werden - eine Aufgabe, die den Industrie- und Handelskammern obliegt.
Im Handelsrecht sind die anzuwendenden Rechtsgrundlagen in folgender Reihenfolge zu prüfen:
Ein Handelsbrauch entsteht durch tatsächliche Ausübung über einen gewissen Zeitraum. Einige Handelsbräuche bestehen allgemein im Bereich des Handelsrechts, andere gelten nur für bestimmte Branchen oder örtliche Gebiete.
Feststellung eines Handelsbrauchs ist Tatfrage. Die Behauptungs- und Beweislast für einen solchen Brauch liegt beim Kläger, wobei die Beweisführung mit allgemeinen Beweismitteln geschieht, insbesondere durch Sachverständigengutachten zumeist von den Industrie- und Handelskammern (BGH 16.12.2008 - VI ZR 48/08).
Incoterms (International Commercial Terms) sind internationale Handelsklauseln zur Regelung von Vertrags- und Lieferbedingungen im Außenhandel. Sie sind von der Internationalen Handelskammer erlassen worden und werden den laufenden Entwicklungen angepasst. Sie sind keine Handelsbräuche, ihr Inhalt ist aber von Handelsbräuchen abgeleitet. Incoterms sind nur wirksam, wenn die Parteien ihre Geltung ausdrücklich vereinbaren. Nur in Streitfällen kommt ihnen die Wirkung eines Handelsbrauchs zu.
Die Incoterms wurden vollständig überarbeitet. Die überarbeitete Fassung (Incoterms® 2010) ist am 01.01.2011 in Kraft getreten. Die Neufassung kann bei der Internationalen Handelskammer bestellt werden (http://www.icc-deutschland.de/).
§ 346 HGB
Merkblatt des Deutschen Industrie- und Handelstages:
Feststellung von Handelsbräuchen
Internationale Handelskammer:
Internationale Regeln für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln (Incoterms).
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