JuraForum.de > Lexikon > H > Handel mit illegal eingeschlagenem Holz
Illegaler Holzeinschlag ist ein international weit verbreitetes Problem von großer Bedeutung. Er bedroht die Wälder in erheblichem Maße, da er zur Entwaldung und zur Schädigung der Wälder beiträgt, die rund 20 % der weltweiten CO2-Emissionen verursachen.
Um den illegalen Holzeinschlag weltweit zu bekämpfen, wurde im Jahr 2003 der FLEGT-Aktionsplan der EU beschlossen. FLEGT ist die Abkürzung für "Forest Law Enforcement, Governance and Trade", d.h. Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor. Zentrales Element sind freiwillige Partnerschaftsabkommen mit wichtigen Holzlieferländern zur Einführung eines Legalitätsnachweises für Holzimporte in die EU (sogenannte FLEGT-VPA = Voluntary Partnership Agreement).
Mit der VO 2173/2005 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen hat die Europäische Union eine Rechtsgrundlage zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren geschaffen. Diese Verordnung wird ergänzt durch die VO 1024/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren.
Die VO 2173/2005 gilt nur für Importe von Holzprodukten aus den in Anhang I der VO 2173/2005 aufgeführten Partnerländern. In diesen Partnerländern soll durch die Einrichtung eines Genehmigungssystems dafür Sorge getragen werden, dass nur nach dem nationalen Recht des Erzeugerlandes legal geschlagene Holzprodukte in die Europäische Union eingeführt werden. Bei der Einfuhr von in Anhang II der VO 2173/2005 erfassten Holzprodukten aus den Partnerländern haben die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechende Kontrollen durchzuführen. Insbesondere ist hierbei eine von dem Partnerland ausgestellte FLEGT-Genehmigung zu überprüfen.
Der Inhalt der beiden EU-Verordnungen gilt unmittelbar in den Mitgliedsländern. Das am 15.07.2011 in Kraft getretene "Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (HolzSiG)" enthält Bestimmungen zur Durchführung der VO 2173/2005.
Die zur Durchführung zuständige Stelle ist gemäß § 1 HolzSiG die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Bei der Einfuhrkontrolle wirken gemäß § 3 HolzSiG der Zoll und die Bundesanstalt zusammen: Die Bundesanstalt kontrolliert die FLEGT-Genehmigungen und informiert den Zoll, ob eine FLEGT-Genehmigung gültig ist. Der Zoll überprüft, ob die Ladung mit den Angaben der FLEGT-Genehmigung übereinstimmt. Ist dies der Fall, kann der Zoll die Ladung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft freigeben. Ist dies nicht den Fall oder liegen Zweifel vor, informiert der Zoll die Bundesanstalt, die dann über das weitere Vorgehen entscheidet.
Die dem Zoll in der Zwischenzeit obliegenden Befugnisse sind in § 3 Abs. 2 HolzSiG aufgeführt:
Gegen das Gesetz verstoßende Handlungen können mit den in § 7 HolzSiG genannten Strafvorschriften sowie den in § 8 HolzSiG aufgeführten Bußgeldvorschriften sanktioniert werden. Mit dem vorsätzlichen Verstoß können erhebliche wirtschaftliche Interessen verbunden sein. Daher kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5261) hiergegen effektiv nicht allein mit Geldbußen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitstatbeständen, sondern nur strafrechtlich vorgegangen werden.
HolzSiG
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