JuraForum.de > Lexikon > H > Haftungsbeschränkungen - rechtsgeschäftliche
Haftungsbeschränkungen können in einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien vereinbart werden. Die Vereinbarung kann grundsätzlich auch formlos geschlossen werden, ggf. auch konkludent.
Grenzen ergeben sich aus gesetzlichen Vorschriften, z.B. bei der Rechtsanwaltshaftung durch § 51a BRAO oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
In Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgenommene Haftungsbeschränkungen (sog. Freizeichnungsklauseln) zulasten des Vertragspartners sind eng auszulegen. Eine Vereinbarung, mit der bei einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit die Haftung für grobe Fahrlässigkeit des Verwenders oder für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beschränkt werden soll, ist immer unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB).
Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sich die vertragliche Haftungsbeschränkung auch auf deliktische Schadensersatzansprüche erstrecken soll. Da andernfalls jedoch der Zweck der Haftungsbeschränkung unterlaufen würde, ist dies zumeist anzunehmen.
Eine Haftungsbeschränkung zwischen Insasse und Fahrer eines Fahrzeugs kann sich bei Fehlen einer ausdrücklichen Abrede aus einer konkludent getroffenen Vereinbarung oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB ergeben.
Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist.
Für die Annahme eines Haftungsverzichts genügen für sich genommen auch die bloße Mitnahme eines anderen aus Gefälligkeit, enge persönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos nicht.
Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen.
Besondere Umstände in diesem Sinn hat der BGH beispielsweise in Fällen angenommen, in denen der Geschädigte ein besonderes Interesse an der Übernahme des Steuers durch den Schädiger hatte, das Haftungsrisiko des Schädigers durch besondere Umstände deutlich erhöht war, der Geschädigte für die Abdeckung seines Risikos zumutbarer sorgen konnte als der Schädiger oder der Geschädigte den Schutz der gesetzlichen Unfall- oder Krankenversicherung genoss (BGH 10.02.2009 - VI ZR 28/08, auch zum anwendbaren Recht bei einem Unfall im Ausland).
Bestimmte Formen der Gefährdungshaftung sind nicht individuell beschränkbar (Straßenverkehr, Luftverkehr, Haftpflicht und die Gastwirtshaftung).
Gesetzlich nicht geregelt.
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