JuraForum.de > Lexikon > H > Haftung des Arbeitnehmers
Pflicht zur Schadensersatzzahlung für im Rahmen der Arbeit von dem Arbeitnehmer verursachte Schäden.
Arbeitnehmer verursachen bei der Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht selten einen Schaden. Die Frage, ob der Arbeitnehmer für einen Schaden haftet bzw. in welchem Umfang er haftet, ist gesetzlich nicht gesondert geregelt. Rechtsgrundlage sind die insofern von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.
Diese Grundsätze sind zwingendes Recht und können durch eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien nicht ausgeschlossen bzw. zuungunsten des Arbeitnehmers geändert werden.
Erfasst werden Schäden, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses entstehen. Betrieblich veranlasst sind nur solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm
Die Tätigkeit muss in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und dem betrieblichen Wirkungskreis stehen. Ein lediglich räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Arbeitsleistung ist unzureichend, entscheidend ist vielmehr der Zweck der Tätigkeit. Die Darlegungs- und Beweislast für die Betrieblichkeit der schadensverursachenden Tätigkeit obliegt dem Arbeitnehmer.
Fehlt es an der betrieblichen Veranlassung, ist die Handlung dem privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen und der Schaden von ihm allein zu tragen.
Die Fahrt eines Tankstellengehilfen, der ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, abends nach Dienstschluss eine zu einem Unfall führende Schwarzfahrt mit einem Kundenfahrzeug unternahm.
Das Bundesarbeitsgericht hatte im Jahr 1994 seine Rechtsprechung zur Ausgleichspflicht des Arbeitnehmers geändert. Seitdem gilt Folgendes:
Bei fahrlässiger Pflichtverletzung:
Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung:
Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
Die Feststellung des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen obliegt dem Tatrichter, der einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum hat. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften nicht verletzt hat. Eine Aufhebung des Berufungsurteils kann erfolgen, wenn eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch den Tatsachenrichter festzustellen ist (BAG 18.01.2007 - 8 AZR 250/06).
Aber auch wenn eine gänzliche oder teilweiser Haftung des Arbeitnehmers zu bejahen ist, kann dieser unter Umständen nicht verpflichtet sein, dem Arbeitgeber die gesamte Schadenssumme zu erstatten.
Auch bei einer grob fahrlässigen Schädigung kann es zu einer Haftungsminderung des Arbeitnehmers kommen.
Ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich nach einer Abwägung der Gesamtumstände, für die nach der Rechtsprechung folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
Nach der Entscheidung BAG 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 gibt es keine feste, summenmäßig beschränkte Obergrenze der Haftung.
Eine für diesen Schaden abgeschlossene Haftpflichtversicherung bzw. die Möglichkeit, eines derartigen Versicherungsabschlusses ist nach dem Urteil BAG 18.01.2007 - 8 AZR 250/06 nur dann zu berücksichtigen, wenn die Versicherung tatsächlich den Schaden abdeckt bzw. abgedeckt hätte und es nach den Versicherungsbedingungen auch nicht zu einem Regress gegen den Arbeitnehmer kommt bzw. gekommen wäre.
Der Arbeitgeber muss sich sein Mitverschulden gemäß § 254 BGB zurechnen lassen. Dabei kann das Mitverschulden nach der Entscheidung BAG 18.01.2007 - 8 AZR 250/06 auch in einem Organisationsverschulden bestehen.
Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Von ihnen kann weder einzel- noch kollektivvertraglich zulasten des Arbeitnehmers abgewichen werden (BAG 05.02.2004 - 8 AZR 91/03).
Unterliegt der Arbeitnehmer dem Tarifvertragsrecht des TV-L (Angestellte der Ländern), so entspricht seine Haftung gemäß § 3 Abs. 7 TV-L der Haftung eines Landesbeamten des entsprechenden Bundeslandes. Nach dem TVöD ist eine Haftungspriviligierung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst nicht mehr vorgesehen.
§ 105 SGB VII
§ 280 BGB
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