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Rechtsbehelf während der Untersuchungshaft.
Der Inhaftierte bzw. sein Rechtsanwalt können während der Untersuchungshaft gemäß § 304 StPO Haftbeschwerde einlegen oder einen Antrag auf Haftprüfung stellen. Die Haftbeschwerde ist subsidiär zur Beantragung der Haftprüfung. Bei der Wahl des Rechtsbehelfs ist aus taktischen Gründen z.B. wie folgt zu unterscheiden:
Über die Haftprüfung wird nur durch den Haftrichter entschieden. Die Entscheidung kann nicht angefochten, aber der Antrag auf Haftprüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
Befindet sich der Inhaftierte länger als drei Monate in der Untersuchungshaft, hat keinen Verteidiger und hat während dieser Zeit keinen Antrag auf Haftprüfung oder Haftbeschwerde gestellt, so findet gemäß § 117 Abs. 5 StPO die Haftprüfung von Amts wegen statt.
Dauert die Untersuchungshaft länger als sechs Monate ohne dass ein freiheitsentziehendes Urteil ergangen ist, darf sie § 121 StPO nur bei Vorliegen einer der folgenden Gründe weiter aufrechterhalten werden:
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird gemäß § 122 StPO in einem gesonderten Haftprüfungsverfahren von Amts wegen durch das zuständige Oberlandesgericht geprüft.
Die Sechs-Monats-Frist beginnt mit der Untersuchungshaft. Bei der Fristberechnung bleiben folgende Zeiträume unberücksichtigt:
Die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlung können sowohl bei rechtlichen und/oder tatsächlichen Besonderheiten der Tat als auch bei der Schwierigkeit der Beweisführung vorliegen.
Der besondere Umfang der Ermittlungen besteht z.B. bei einer außergewöhnlichen Menge von zu ermittelnden Taten, Zeugen usw.
Beide möglichen Gründe für eine Verlängerung der Untersuchungshaft sind nicht gegeben, wenn die Verzögerungen auf einer längeren Bearbeitungszeit der Strafverfolgungsbehörde bzw. eines Sachverständigen usw. beruhen.
Andere wichtige Gründe können z.B. vorliegen, wenn der Vorsitzende, Zeugen oder der Verteidiger erkrankt sind oder sich wichtige neue Beweismittel ergeben haben, durch die sich die Terminsbestimmung der Hauptverhandlung verzögert.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes ergeht durch Beschluss, gegen den gemäß § 304 Abs. 4 StPO kein Rechtsmittel gegeben ist.
§ 117 StPO
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