JuraForum.de > Lexikon > H > Haftbeschwerde
Rechtsbehelf während der Untersuchungshaft.
Der Inhaftierte bzw. sein Rechtsanwalt können während der Untersuchungshaft gemäß § 304 StPO Haftbeschwerde einlegen oder einen Antrag auf Haftprüfung stellen. Die Haftbeschwerde ist subsidiär zur Beantragung der Haftprüfung. Bei der Wahl des Rechtsbehelfs ist aus taktischen Gründen wie folgt zu unterscheiden:
Mit der Haftbeschwerde kann jede Entscheidung innerhalb der Untersuchungshaft angegriffen werden. Es kann jedoch grundsätzlich immer nur die zuletzt ergangene Haftentscheidung angegriffen werden. Eine gesonderte Frist zur Einlegung besteht nicht, sie ist schriftlich einzulegen.
Das über die Haftbeschwerde entscheidende Gericht hat gemäß § 306 Abs. 2 StPO drei Tage Zeit, der Beschwerde abzuhelfen. Hält das Gericht die Beschwerde für unbegründet und will der Beschwerde nicht abhelfen, so ist sie mit Ablauf der drei Tage dem Beschwerdegericht vorzulegen. Bei Überschreitung der Frist gilt die Beschwerde nach der h.M. als begründet.
Die Haftbeschwerde geht an die Strafkammer des Landgerichts. Wird das Ziel der Aufhebung des Haftbefehls oder der Aussetzung der Untersuchungshaft nicht erreicht, so kann dessen Entscheidung mit der weiteren Beschwerde gemäß § 310 StPO angefochten werden.
Die Haftbeschwerde kann gegen denselben Haftbefehl nur einmal eingelegt werden.
§ 304 StPO
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