JuraForum.de > Lexikon > H > Haftbefehl
Voraussetzung der Untersuchungshaft.
Schriftliche, richterliche Anordnung der Untersuchungshaft des Beschuldigten.
Ausstellungsberechtigte Behörde (§ 125 StGB) ist vor der Anklageerhebung auf Antrag der Staatsanwaltschaft der Haftrichter, nach Anklageerhebung das mit der Sache befasste Gericht.
Ein Haftbefehl kann ergehen, wenn
Haftgründe sind:
Der Tatverdacht ist dringend, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Hat der Angeschuldigte zwar rechtswidrig, aber schuldlos gehandelt, kann der Richter einen Unterbringungsbefehl gemäß § 126 StGB erlassen.
Die Haftgründe Flucht/Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr erfordern zur Begründung einer Inhaftierung das Vorliegen konkreter Tatsachen. Grundsätzlich spricht eine soziale Einbindung (Arbeitsstelle, Familie etc.) gegen eine Fluchtgefahr, jedoch wird die Fluchtgefahr mit zunehmender Höhe des zu erwartenden Strafrahmens auch trotz bestehender sozialer Bindungen von der Staatsanwaltschaft oder dem Richter angenommen. Aufgabe eines Strafverteidigers ist es daher, den bei der Tat vorgesehenen Strafrahmen auf die konkrete Prognose des Beschuldigten zu reduzieren.
Einige Oberlandesgerichte fordern das Kriterium des subjektiven Erwartungshorizonts des Beschuldigten bei der Entscheidung über das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Danach ist auf die subjektive Einstellung des Beschuldigten im Hinblick auf den Verfahrensausgang abzustellen.
Auch die Tatsache, dass es sich bei dem Beschuldigten um einen Ausländer handelt, begründet ohne weitere Anhaltspunkte nicht das Vorliegen einer Fluchtgefahr.
Eine Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn zu befürchten ist, dass der Beschuldigte auf Beweismittel usw. einwirkt bzw. diese unterschlägt. Sind alle Beweismittel gesichert bzw. die Ermittlungen abgeschlossen, sind an den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr höhere Anforderungen zu stellen. In Frage kommt dann z.B. die mögliche Einwirkung auf Zeugen.
Der Haftgrund der "Schwere der Tat" ist auf die in § 112 Abs. 3 StPO aufgezählten Kapitaldelikte beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reicht aber allein der dringende Tatverdacht der Begehung eines der Delikte nicht aus: Hinzukommen muss eine mögliche Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, an die aber nicht die Anforderungen eines selbstständigen Haftgrundes zu stellen sind.
Gegen einen Haftbefehl sind grundsätzlich die Haftprüfung und Haftbeschwerde zulässig. Nähere Ausführungen zu den Rechtsbehelfen sind unter dem Stichwort Untersuchungshaft aufgeführt.
Die Auswirkungen des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Inhaftierten auf die weitere Berechtigung der Haftfortführung sind in dem Stichwort "Freiheitsstrafe" näher ausgeführt.
§§ 112 ff. StPO
§ 117 StPO
§ 304 StPO
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