JuraForum.de > Lexikon > H > Haager Kindesentführungsübereinkommen
Internationales Abkommen zum Schutz des sorgeberechtigten Elternteils.
Das Haager Kindesentführungsübereinkommen soll die Rückführung von Kindern erleichtern, die von einem Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils in einen anderen Staat gebracht wurden. Daneben besteht das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen, das jedoch gemäß § 37 IntFamRVG nur subsidiär anwendbar ist.
Gegenstand des Übereinkommens sind die Fälle, in denen ein Kind aus seiner familiären und sozialen Umgebung, in denen sich sein Leben abspielte, herausgerissen wird und/oder der Entführer durch den Ortswechsel eine andere Gerichtszuständigkeit in seinem Sinne erzwingen will, welche er als günstiger für sein Begehren ansieht (OLG Koblenz 09.08.2007 - 9 UF 450/07).
Als die Rückführung gefährdende Gründe kommen u.a. der Wunsch des entführten Kindes, bei dem Elternteil zu bleiben, oder die Trennung eines Kleinkindes von dem Elternteil, der das Kind bisher betreut hat, in Betracht.
Gemäß Art. 34 HaagKindEnfÜbk geht das Haager Kindesentführungsübereinkommen dem Haager Minderjährigenschutzabkommen vor. Das Haager Minderjährigenschutzabkommen ist danach nur noch anwendbar, wenn ein beteiligter Staat nicht Vertragspartei des Haager Kindesentführungsübereinkommens ist.
Die Aus- und Durchführung der Bestimmungen des Haager Kindesentführungsübereinkommens ist in dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz geregelt (Internationales Familienrechtsverfahren).
Wird ein Kind aus Deutschland in einen anderen Vertragsstaat entführt, so kann der berechtigte Elternteil bei dem Bundesamt für Justiz als zuständige Behörde einen Antrag auf Rückführung stellen. Er kann jedoch auch selbst in dem betreffenden Staat Rechtshilfe in Anspruch nehmen.
Sofern das Bundesamt für Justiz beauftragt wurde, so setzt dieses sich mit den zuständigen Behörden des Aufenthaltsstaates in Verbindung. Die Durchführung der Rückführung bestimmt sich nach dem Recht des Aufenthaltsstaates.
IntFamRVG
Art. 24 EGBGB
HaagKindEnfÜbk
EUKindSorgRÜbk
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