JuraForum.de > Lexikon > H > Haager Erwachsenenschutzübereinkommen
Das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ErwSÜbk) ist für die Bundesrepublik Deutschland am 31.12.2008 in Kraft getreten.
Der englische Originaltext des Übereinkommens kann wie folgt eingesehen werden: http://www.hcch.net -> Conventions -> All Conventions -> Nr. 35: "Convention of 13 January 2000 on the International Protection of Adults".
Inhalt des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Erwachsenenschutzübereinkommen) ist die Regelung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei Maßnahmen zum Schutz betreuungsbedürftiger Erwachsener.
Ziele des Übereinkommens sind
Das Übereinkommen enthält insoweit Regelungen über
Von dem Übereinkommen nicht erfasst wird das materielle Betreuungsrecht.
Die Vorschriften des Übereinkommens sind mit dem Inkrafttreten unmittelbar geltendes Bundesrecht geworden, eine Umsetzung in eine nationale Rechtsnorm war nicht notwendig. Die Anwendung des Übereinkommens erfordert jedoch ergänzende Regelungen, so war insbesondere eine Zentrale Behörde zu bestimmen und das innerstaatliche Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schutzmaßnahmen zu regeln.
Die ergänzenden Regelungen sind in dem Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz (ErwSÜAG) erlassen worden.
Zentrale Behörde ist das Bundesamt für Justiz, das als zentrale Anlaufstelle bzw. Zuständigkeitsstelle für die internationale bzw. europaweite justizielle Zusammenarbeit eingerichtet wurde.
Zuständig für die Anerkennung von in einem anderen Staat getroffenen Maßnahmen ist gemäß § 6 ErwSÜAG jeweils das Betreuungsgericht.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ErwSÜbk)
ErwSÜAG
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