JuraForum.de > Lexikon > G > GWB - Verbot horizontaler Wettbewerbsbeschränk.
Aufgrund des Kartellverbots nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Von dem Kartellverbot freigestellte Vereinbarungen sind gemäß § 2 GWB
Daneben ist gemäß § 3 GWB die Bildung eines Mittelstandskartells zulässig.
Art. 105 AEUV verbietet ebenfalls horizontale Wettbewerbsbeschränkungen. Hier sind Gruppenfreistellungen erfolgt, z.B. für Spezialisierungsvereinbarungen und für Vereinbarungen über gemeinsame Forschung und Entwicklung.
GWB
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