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JuraForum.deLexikonGGWB - Verbot horizontaler Wettbewerbsbeschränk. 

GWB - Verbot horizontaler Wettbewerbsbeschränk.

Lexikon


Erklärung

Aufgrund des Kartellverbots nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

Von dem Kartellverbot freigestellte Vereinbarungen sind gemäß § 2 GWB

  • Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen,
  • die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn
  • zur Verbesserung der
    • Warenerzeugung,
    • Warenverteilungoder
    • Förderung des wirtschaftlichen oder technischen Fortschritts beitragen,
  • ohne dass den beteiligten Unternehmen
    • zur Erreichung dieser Ziele nicht unerlässliche Beschränkungen auferlegt werdenoder
    • Möglichkeiten zur Beschränkung des Wettbewerbs eröffnet werden.

Daneben ist gemäß § 3 GWB die Bildung eines Mittelstandskartells zulässig.

Art. 105 AEUV verbietet ebenfalls horizontale Wettbewerbsbeschränkungen. Hier sind Gruppenfreistellungen erfolgt, z.B. für Spezialisierungsvereinbarungen und für Vereinbarungen über gemeinsame Forschung und Entwicklung.

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