JuraForum.de > Lexikon > G > GWB - Missbrauchsverbot
Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist gemäß § 19 Abs.1 GWB verboten.
Die Kartellbehörde kann ein solches Verhalten nach § 32 GWB untersagen. Wann eine Marktbeherrschung anzunehmen ist, wird in § 19 GWB definiert und mit gesetzlichen Vermutungen unterlegt. Es kann sich um ein Monopol, ein Quasi-Monopol, eine überragende Marktstellung oder ein Oligopol handeln. Als Missbrauchsfälle nennt das Gesetz beispielhaft:
Das europäische Missbrauchsverbot ist in Art. 106 AEUV festgelegt: Verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen.
§ 19 GWB
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