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JuraForum.deLexikonGGWB - Missbrauchsverbot 

GWB - Missbrauchsverbot

Lexikon


Erklärung

Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist gemäß § 19 Abs.1 GWB verboten.

Die Kartellbehörde kann ein solches Verhalten nach § 32 GWB untersagen. Wann eine Marktbeherrschung anzunehmen ist, wird in § 19 GWB definiert und mit gesetzlichen Vermutungen unterlegt. Es kann sich um ein Monopol, ein Quasi-Monopol, eine überragende Marktstellung oder ein Oligopol handeln. Als Missbrauchsfälle nennt das Gesetz beispielhaft:

  • die Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Wettbewerber ohne sachlichen Grund (Behinderungsmissbrauch)
  • die Forderung von Entgelten oder Geschäftsbedingungen, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (Preis- und Konditionenmissbrauch)
  • die Forderung ungünstigerer Entgelte oder sonstiger Geschäftsbedingungen, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert (Preis- bzw. Konditionenstrukturmissbrauch)
  • die Weigerung (unter bestimmten Voraussetzungen), einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eignen Netzen zu gewähren

Das europäische Missbrauchsverbot ist in Art. 106 AEUV festgelegt: Verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen.

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