JuraForum.de > Lexikon > G > GWB - Fusionskontrolle
Durch die Fusionskontrolle soll eine Marktstruktur erhalten werden, die Wettbewerb ermöglicht.
Die europäische Fusionskontrolle ist in der VO 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen geregelt. Sie betrifft Zusammenschlüsse mit gemeinschaftsweiter Bedeutung. Die Beurteilung einer gemeinschaftsweiten Bedeutung orientiert sich an den Umsätzen der beteiligten Unternehmen. Die verschiedenen Umsatzgrenzen sind dabei in Art. 1 Abs. 2 und 3 VO 139/2004 aufgeführt. Über die Zulässigkeit von Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung entscheidet die Europäische Kommission.
Die nur den nationalen Vorschriften unterliegende Fusionskontrolle (Zusammenschlusskontrolle) ist in den §§ 35 - 43 GWB geregelt. Zuständig ist das Bundeskartellamt.
Nicht alle Zusammenschlüsse von Unternehmen werden von der vorherigen Zusammenschlusskontrolle erfasst. Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle sind gemäß § 35 Abs. 1 GWB anwendbar, wenn in dem letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio Euro erzielt haben und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von mehr als 25 Mio Euro erzielt hat. Ausnahmen hiervon sind in § 35 Abs. 2 GWB festgelegt.
Das Bundeskartellamt untersagt gemäß § 36 GWB einen Zusammenschluss, wenn zu erwarten ist, dass durch einen Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird.
Der Begriff der Marktbeherrschung ist in § 19 Abs. 2 GWB definiert und wird durch gesetzliche Vermutungen in § 19 Abs. 3 GWB ergänzt.
Die beteiligten Unternehmen können eine Untersagung vermeiden, wenn sie nachweisen, dass durch den Zusammenschluss Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.
Als Zusammenschlusstatbestände kommen Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung, Anteilserwerb, Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Abschluss von Unternehmensverträgen, personelle Verbindungen oder die Begründung eines beherrschenden Einflusses auf ein anderes Unternehmen in Betracht.
Die von der Zusammenschlusskontrolle erfassten Unternehmen bzw. der Veräußerer sind gemäß § 39 GWB verpflichtet, den Zusammenschluss bei dem Bundeskartellamt anzumelden.
Das Bundeskartellamt muss den Anmeldenden binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilen, dass es in die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens eingetreten ist (sog. "Monatsbrief") und kann dann innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Anmeldung eine Untersagungsverfügung aussprechen. Vor Ablauf der o.g. Fristen darf der Zusammenschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, dass das Bundeskartellamt mitteilt, dass eine Untersagungsverfügung nicht ergehen wird. Gegen die Untersagungsverfügung kann Beschwerde beim Kammergericht in Berlin eingelegt werden. Es kann auch ein Antrag auf Erlaubnis beim Bundeswirtschaftsminister gestellt werden, der vor seiner Entscheidung ein Gutachten der Monopolkommission einholen muss.
Falls sich die rechtskräftige Untersagungsverfügung gegen einen vollzogenen Zusammenschluss richtet, ordnet das Bundeskartellamt die Auflösung des Zusammenschlusses an. Die Anzeige des Vollzugs eines Zusammenschlusses sowie wesentliche Anordnungen des Bundeskartellamts werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht (Einzelheiten vgl. § 43 GWB).
§§ 35 - 43 GWB
VO 139/2004
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