JuraForum.de > Lexikon > G > GWB - Boykottverbot
Gemäß § 21 Abs. 1 GWB dürfen Unternehmen nicht andere Unternehmen zur Durchführung von Liefersperren oder Bezugssperren gegen dritte Unternehmen mit der Absicht zur unbilligen Beeinträchtigung dieser Unternehmen auffordern.
Falls ein Boykott verhängt wird, kann die Kartellbehörde mit einer Untersagungsverfügung oder der Verhängung von Bußgeldern einschreiten. Der Boykottierte kann Schadensersatzansprüche gegen den Boykottierer erheben.
GWB
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