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JuraForum.deLexikonGGWB - Behinderungs- und Diskriminierungsverbot 

GWB - Behinderungs- und Diskriminierungsverbot

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Erklärung

Durch das in § 20 GWB ausgesprochene Behinderungs- und Diskriminierungverbot wird marktbeherrschenden Unternehmen untersagt, Behinderungs- und Diskriminierungsstrategien zu verfolgen. Diskriminierung ist die unterschiedliche Behandlung ohne sachlichen Grund.

Gleiche Verpflichtungen haben marktstarke Unternehmen (unterhalb der Schwelle der Marktbeherrschung) so weit kleine und mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von ihnen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. In ähnlicher Weise sagt § 20 Absatz 4 GWB, dass Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen dürfen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern.

Diese Vorschriften haben vor allem Bedeutung für die zivilrechtliche Auseinandersetzung unter den Marktteilnehmern, sind aber schwer anzuwenden, weil auch die berechtigten Interessen der verpflichteten Unternehmen zu berücksichtigen sind. Jedes Unternehmen hat z.B. das Recht, die Firmen, die er beliefern oder mit denen er zusammenarbeiten will, nach fachlicher Qualifikation, Seriosität und finanzieller Zuverlässigkeit auszusuchen, sodass eine Lieferverweigerung gerechtfertigt sein kann. Auch hinsichtlich des meist kritischsten Punktes, der Preisgestaltung im Wettbewerb, ist anzumerken, dass der Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis grundsätzlich zulässig ist. Unzulässig ist aber eine gegen einen Mitbewerber gerichtete gezielte Preisunterbietung, wenn diese das Ziel hat, den Mitbewerber zu verdrängen und zu vernichten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Mittelstandsbehinderung reicht es nach Auffassung des BGH für einen Verstoß nicht aus, wenn Angebote unter dem Einstandspreis systematisch im Wettbewerb eingesetzt werden. Es müssen dann besondere Umstände wie Häufigkeit oder Intensität hinzutreten.

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