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Gutscheine nehmen im Geschäftsleben eine immer größere Bedeutung ein. In der Praxis wird der Gutschein dabei zumeist als Geschenkgutschein oder bei dem Umtausch einer Ware aus Kulanzgründen bzw. aufgrund eines Sachmangels als Umtauschgutschein ausgestellt. Der Empfänger des Gutscheins hat keinen Anspruch auf Auszahlung des dem Gutschein zugrunde liegenden Geldbetrages.
Bei der rechtlichen Beurteilung von Gutscheinen sind zwei Formen zu unterscheiden:
Bei der Frage, wie lange der Anspruch aus dem Gutschein geltend gemacht werden kann, ist zwischen inhaberbezogenen und nichtinhaberbezogenen Gutscheinen zu unterscheiden:
In dem Gutschein wurde keine Gültigkeitsfrist festgelegt: Der Anspruch aus dem Gutschein verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.
Der Gutschein wurde im August 2010 gekauft. Der Anspruch auf die im Gutschein verbriefte Leistung kann letztmalig am 31.12.2013 verlangt werden.
In dem Gutschein wurde eine Gültigkeitsfrist vereinbart:
Die Verjährung richtet sich nach § 801 BGB und beträgt grundsätzlich dreißig Jahre, es sei denn der Aussteller legt eine kürzere Frist fest, innerhalb derer der Gutschein einzulösen ist (§ 801 Abs. 3 BGB).
Das Amtsgericht Syke (AG Syke 19.02.2003 - 9 C 1683/02) hat den Gutschein für eine Fahrt mit einem Heißluftballon als inhaberbezogenen Gutschein qualifiziert und die Begrenzung der Einlösezeit durch den Aussteller auf ein Jahr für zulässig erachtet. Die Zuordnung als inhaberbezogener Gutschein beruhte nicht zuletzt auf der Verpflichtung des Ausstellers, für den Empfänger eine individuelle Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Gemäß § 796 BGB kann der Aussteller dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen, sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sollte auf dem Gutschein immer ein Ausstellerdatum vermerkt sein und die Gutscheine sollten durchnummeriert sein. Beide Informationen sollten neben der Höhe des Gutscheins von dem Aussteller in seinen Unterlagen dokumentiert sein.
§ 793 BGB
§ 808 BGB
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