JuraForum.de > Lexikon > G > Gutgläubiger Erwerb
Der gutgläubige Erwerb ist ein Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten durch ein Rechtsgeschäft, bei dem die fehlende Berechtigung durch den Rechtsschein ersetzt wird.
Zulässig ist der gutgläubige Erwerb nur bei Verkehrsgeschäften, nicht bei der Universalsukzession. Ein Erbe kann demnach nicht gutgläubig die im Nachlass befindlichen, aber nicht dem Erblasser gehörenden Gegenstände erwerben.
Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 929, 932 BGB:
Der Begriff des "guten Glaubens" ist in § 932 Abs. 2 BGB legal definiert und schließt grobe Fahrlässigkeit aus.
Jeder sachenrechtliche Erwerbstatbestand entspricht einem Gutglaubenstatbestand:
| Erwerbstatbestand | Gutglaubenstatbestand |
|---|---|
| 929 S.1 | 932 I S. 1 |
| 929 S.2 | 932 I S. 2 |
| 930 | 933 |
| 931 | 934 |
In dem Urteil BGH 09.02.2005 - VIII ZR 82/03 hat der BGH den gutgläubigen Erwerb eines Lastkraftwagens durch eine gewerbliche Leasinggesellschaft abgelehnt. Die Leasinggesellschaft hatte von einem Vertragshändler einen LKW gekauft, wobei ihr der Kraftfahrzeugbrief nicht übergeben wurde. Nach der Ansicht der Richter hätte die Leasinggesellschaft aufgrund ihrer zahlreichen einschlägigen Geschäfte wissen müssen, dass sich der Hersteller das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung vorbehält und den Fahrzeugbrief zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs zurückhält.
§§ 932 ff. BGB
§§ 892 ff. BGB
§§ 990 ff. BGB
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