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Gutachterausschüsse sind Einrichtungen der einzelnen Bundesländer zur Ermittlung von Grundstückswerten. Sie sind bei den meisten Ländern als Landesbehörden eingerichtet, in Nordrhein-Westfalen sind sie direkt bei den Kreisen und kreisfreien Städten angesiedelt.
Rechtsgrundlagen der Gutachterausschüsse sind die §§ 192 ff. BauGB sowie die Rechtsverordnungen der Bundesländer zu den Gutachterausschüssen.
Gerichte und Behörden haben den Gutachterausschüssen Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
Die Zusammensetzung und Bestellung der Gutachterausschüsse wird durch Landesrecht bestimmt. Die Mitglieder werden von der Behörde bestellt. Organe des Gutachterauschusses sind der Vorsitzende, der Ausschuss als Kollegialorgan und die Geschäftsstelle. In der Regel bestehen Gutachterausschüsse aus jeweils einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und mehreren ehrenamtlichen Gutachtern.
Die Mitglieder sind überwiegend Sachverständige aus den Bereichen Architektur-, Bauingenieur-, Bank- und Vermessungswesen und Sachverständige für den Immobilienmarkt sowie für spezielle Bewertungsfragen. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
Die Ausschüsse haben u.a. die folgenden Aufgaben:
Die Gutachterausschüsse führen eine Kaufpreissammlung aller getätigten Verkäufe des Gebietes. Notare sind amtlich verpflichtet, von jedem Grundstückskaufvertrag eine Abschrift an den zuständigen Gutachterausschuss zu senden. Dies ist somit die Informationsquellen über die gezahlten Kaufpreise. Die Auswertungen dieser Daten führen auch zur jährlichen Erstellung einer Bodenrichtwertkarte. Die Bodenrichtwerte zeigen in jeweils kleinen Bereichen des jeweiligen Gemeindegebietes die ermittelten durchschnittlich erzielten Verkaufspreise für Grundstücke. Auch bei bebauten Grundstücken ist der Ausschuss gehalten, den Wert des Grundstückes im unbebauten Zustand zu ermitteln.
Gegen Gebühr kann ein anonymisierter Auszug aus der Kaufpreissammlung angefordert werden.
§§ 192 ff. BauGB
Rechtsverordnungen der Bundesländer zu den Gutachterausschüssen
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