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Güterstand

Lexikon


Erklärung

Vermögensverhältnisse der Ehegatten untereinander ab dem Zeitpunkt der Eheschließung.

Grundsätzlich können Eheleute zwischen drei Güterständen wählen:

Die Güterstände der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung können nur innerhalb eines notariell zu beurkundenden Ehevertrages vereinbart werden. Daneben kann auch die gesetzlich vorgesehene Form der Zugewinngemeinschaft innerhalb eines Ehevertrages modifiziert werden

Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft, d.h. ohne den Abschluss eines Ehevertrages leben die Eheleute in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Mit der Wahl des Güterstandes werden u.a. folgende Entscheidungen getroffen:

Die Güterstände können auch noch nach der Eheschließung gewechselt werden.

Keinen Einfluss hat die Wahl des Güterstandes auf:

Im Bereich der Lebenspartnerschaft bestehen gemäß §§ 6,7 LPartG folgende Güterstände:

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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