JuraForum.de > Lexikon > G > Güterstand
Vermögensverhältnisse der Ehegatten untereinander ab dem Zeitpunkt der Eheschließung.
Grundsätzlich können Eheleute zwischen den folgenden Güterständen wählen:
Die Wahl-Zugewinngemeinschaft wird zukünftig als neuer Güterstand wählbar sein
Die Güterstände der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung können nur innerhalb eines notariell zu beurkundenden Ehevertrages vereinbart werden. Daneben kann auch die gesetzlich vorgesehene Form der Zugewinngemeinschaft innerhalb eines Ehevertrages modifiziert werden
Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft, d.h. ohne den Abschluss eines Ehevertrages leben die Eheleute in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Mit der Wahl des Güterstandes werden u.a. folgende Entscheidungen getroffen:
Die Güterstände können auch noch nach der Eheschließung gewechselt werden.
Keinen Einfluss hat die Wahl des Güterstandes auf:
Im Bereich der Lebenspartnerschaft bestehen gemäß §§ 6,7 LPartG folgende Güterstände:
§ 1363 BGB
§ 1416 BGB
§ 1414 BGB
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