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JuraForum.deLexikonGGüterstand 

Güterstand

Lexikon


Erklärung

Vermögensverhältnisse der Ehegatten untereinander ab dem Zeitpunkt der Eheschließung.

Grundsätzlich können Eheleute zwischen den folgenden Güterständen wählen:

  • Zugewinngemeinschaft
  • Gütergemeinschaft
  • Gütertrennung.

Die Wahl-Zugewinngemeinschaft wird zukünftig als neuer Güterstand wählbar sein

Die Güterstände der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung können nur innerhalb eines notariell zu beurkundenden Ehevertrages vereinbart werden. Daneben kann auch die gesetzlich vorgesehene Form der Zugewinngemeinschaft innerhalb eines Ehevertrages modifiziert werden

Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft, d.h. ohne den Abschluss eines Ehevertrages leben die Eheleute in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Mit der Wahl des Güterstandes werden u.a. folgende Entscheidungen getroffen:

  • Vermögensverhältnisse der Eheleute zu Beginn, während und bei Beendigung der Ehe
  • Befugnis zur Verwaltung des Vermögens
  • Befugnis zur Nutzung des Vermögens
  • Haftung für Schulden der Ehepartner

Die Güterstände können auch noch nach der Eheschließung gewechselt werden.

Keinen Einfluss hat die Wahl des Güterstandes auf:

  • das Recht eines jeden Ehegatten, gemäß § 1357 BGB Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs zu tätigen
  • die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung während oder nach der Ehe
  • die gesetzliche Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger eines Ehepartners gemäß § 1362 BGB, § 739 ZPO

Im Bereich der Lebenspartnerschaft bestehen gemäß §§ 6,7 LPartG folgende Güterstände:

  • Zugewinngemeinschaft
  • andere güterrechtliche Vereinbarung in einem Lebenspartnerschaftsvertrag

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