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Güterrechtsregister

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Erklärung

Bei den Amtsgerichten geführtes Verzeichnis, in dem andere eheliche Güterstände als die Zugewinngemeinschaft oder eine Modifikation dieser eingetragen werden müssen, wenn der Güterstand Wirkungen gegenüber Dritten entfalten soll.

Zuständig ist das Amtsgericht, in dem wenigstens einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird der gewöhnliche Aufenthalt am Ort der Registereintragung aufgegeben, ist auch die Eintragung an dem nunmehr zuständigen Gericht zu ändern.

Die Eintragung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Ehevertrages und kann von jedermann eingesehen werden.

Anders als das Handelsregister besteht bei dem Güterrechtsregister kein öffentlicher Glaube.

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