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JuraForum.deLexikonGGrundstück - Zubehör 

Grundstück - Zubehör

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Erklärung

Zubehör sind nach der gesetzlichen Definition des § 97 BGB bewegliche Sachen, die

Beispiele für Zubehör sind:

Aber: Eine Sache ist gemäß § 97 Abs. 1 S. 2 BGB trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

Die Frage, ob eine Einbauküche Zubehör ist, ist nach der regionalen Verkehrsanschauung zu beantworten (BGH 20.11.2008 - IX ZR 180/07).

Wesentlich ist, dass der Kern der wirtschaftlichen Nutzung des Zubehörs auf dem betreffenden Grundstück liegt. So sind z.B. die Fahrschulfahrzeuge kein Zubehör eines Fahrschulverwaltungsgebäudes.

Zubehör ist grundsätzlich rechtlich selbstständig, der Grundstückskaufvertrag erstreckt sich im Zweifel jedoch auch auf das Zubehör. Eine gesonderte Übereignung der einzelnen Zubehörstücke ist nicht erforderlich. Daneben beziehen bestimmte Vorschriften das Zubehör in ihre rechtlichen Wirkungen mit ein, so z.B. erstreckt sich eine Hypothek oder eine Grundschuld gemäß § 1120 BGB auch auf das Zubehör.

Das abgeerntete und zum Verkauf bestimmte Getreide bzw. die sonstigen Feldfrüchte sind kein Zubehör.

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