JuraForum.de > Lexikon > G > Grundstück - wesentliche Bestandteile
§§ 94, 95 BGB
Teile des Grundstücks im rechtlichen Sinne.
Bei zu einem Grundstück gehörenden Gegenständen etc. sind folgende Formen zu unterscheiden:
Nach der gesetzlichen Definition des § 94 BGB sind wesentliche Bestandteile eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Das Gesetz nennt als Beispiel Gebäude und mit dem Boden zusammenhängende Erzeugnisse des Grundstücks.
Die Abgrenzung erfolgt gemäß § 93 BGB danach, ob jede Einzelsache nach einer Trennung für sich brauchbar bliebe.
Bestand jedoch von vornherein die Absicht, nach dem Vertragsende mit Einverständnis des Eigentümers den Gegenstand auf dem Grundstück zu lassen, so wird er unmittelbar wesentlicher Bestandteil.
Beispiele für wesentliche Bestandteile eines Grundstücks bzw. Gebäudes sind:
Gebäude sind wesentliche Bestandteile von Grundstücken, somit sind die wesentlichen Bestandteile des Gebäudes auch wesentliche Bestandteile des Grundstücks. Zudem stellt § 94 Abs. 2 BGB fest, dass die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind. Zur Herstellung sind z.B. eingefügt:
Eine Einbauküche ist kein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes, ggf. ist sie Zubehör (BGH 20.11.2008 - IX ZR 180/07).
Scheinbestandteile sind gemäß § 95 BGB Bestandteile eines Grundstücks, die jedoch nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden sind. In der Praxis sind dies insbesondere von dem Mieter oder Pächter eingebaute Bestandteile.
Rechtliche Folgen sind:
Nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks nehmen grundsätzlich ebenfalls Teil an der rechtlichen Situation des Grundstücks teil, jedoch können hier die Parteien andere Vereinbarungen auch mit einer dinglichen Wirkung treffen.
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