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JuraForum.deLexikonGGrundstück 

Grundstück

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Der Grundstücksbegriff ist gesetzlich nicht definiert. Im Allgemeinen wird das Grundstück als abgegrenzter Teil der Erdoberfläche bezeichnet, der im Grundbuch bzw. im Liegenschaftskataster geführt wird.

Gemäß § 905 BGB umschließt das Recht des Eigentümers eines Grundstücks auch den Raum über der Oberfläche und den Erdkörper unter der Oberfläche.

Der Besitz an Grundstücken wird mit der Grundsteuer kommunal besteuert, siehe §§ 1 ff. GrStG. Land- und forstwirtschaftliche Flächen (§ 33 BewG) und Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG) werden auch zu anderen Besteuerungsarten herangezogen.

Ein Sicherungsmittel eigener Art ist der Widerspruch gemäß § 899 BGB.

2. Übertragung eines Grundstücks

Die Übertragung eines Grundstücks erfordert die Einigung der Parteien (schuldrechtlich und dinglich (Auflassung)), die Beurkundung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Die dabei anfallenden Kosten der notariellen Beurkundung werden üblicherweise vom Käufer getragen, der dadurch auch den Notar bestimmen kann.

Kommt es zu einer nichtrechtsgeschäftlichen Eigentumsänderung (Erbschaft, Zwangsversteigerung), so reicht gemäß § 22 GBO für die Eigentumsänderung eine Grundbuchberichtigung aus.

3. Änderungen des Grundstücks

Der Eigentümer kann ohne Veränderung der Eigentumsverhältnisse an seinem Grundstück folgende Veränderungen vornehmen:

4. Bestandteile des Grundstücks

Zu dem Grundstück gehören gemäß § 94 BGB auch dessen wesentliche Bestandteile sowie gemäß § 96 BGB die mit dem Eigentum verbundenen Rechte. Dabei handelt es sich um nicht sonderrechtsfähige Rechte.

Nicht zum Grundstück gehören:

5. Gutgläubiger Erwerb

Der gutgläubige Erwerber wird gemäß §§ 892, 893 BGB geschützt. Der Anwendungsbereich des § 892 BGB erstreckt sich auf den gutgläubigen Erwerb durch eine Verfügung, der Anwendungsbereich des § 893 BGB erstreckt sich auf andere Verfügungen und Leistungen.

Der Gutglaubensschutz erstreckt sich insgesamt nicht auf:

6. Versorgungsleitungen auf dem Grundstück

Bei der Frage der Pflicht des Grundstückseigentümers zur Duldung von Versorgungsleitungen auf dem Grundstück ist wie folgt zu unterscheiden:

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