JuraForum.de > Lexikon > G > Grundsatz des rechtlichen Gehörs
Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat jeder Mensch vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör, d.h. jedermann darf sich vor Erlass einer Entscheidung (z.B. durch Urteil) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache äußern. Rechtliches Gehör setzt auch die vollständige Information über den Verfahrensstoff und über den Gang des Verfahren voraus.
Das Bundesverfassungsgericht wertet den Anspruch auf rechtliches Gehör als ein "prozessuales Urrecht", die nähere Ausgestaltung ist in den einzelnen Verfahrensordnungen (wie der ZPO, StPO, VwGO) niedergelegt.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in allen Verfahrensordnungen als Revisionsrüge geltend gemacht werden.
Hat das Gericht einen rechtlichen Hinweis zu einer entscheidungserheblichen Frage erteilt, darf es im Urteil nicht entgegengesetzt entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Eine andere Vorgehensweise stellt eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar (BGH 16.06.2011 - X ZB 3/10).
Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02) müssen Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein.
Im Zuge dieser Vorgabe hat der Gesetzgeber in allen Prozessordnungen die Anhörungsrüge eingeführt, mit der ein Beteiligter unter bestimmten Voraussetzungen rügen kann, das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäß § 321a ZPO mit dem Rechtsbehelf der Gehörsrüge (auch als Anhörungsrüge bezeichnet) geltend gemacht werden.
Danach kann die durch das Urteil beschwerte Partei bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Fortsetzung des Prozesses vor dem Gericht des ersten Rechtszuges erwirken:
Die Frist beginnt mit der Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs und endet spätestens ein Jahr nach der Bekanntgabe der Entscheidung. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Nach dem Urteil OLG Hamm 27.01.2006 - 2 Ss OWi 3/06 erfordert die Geltendmachung der Gehörsrüge mit der Begründung, dass über einen rechtzeitig gestellten Antrag, die Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Verteidigers zu verlegen, so spät entschieden worden sei, dass der Betroffene sich nicht in der Hauptverhandlung angemessen verteidigen konnte, die Darlegung der konkreten Sachlage für die fehlende Möglichkeit der Verteidigung.
Bei der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einer Revisionsentscheidung kann gemäß § 356a StPO der Prozess durch Beschluss in die Lage zurückversetzt werden, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen.
Eine Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht richtet, sondern sich darauf beschränkt, eine bereits der Vorinstanz unterlaufene Verletzung des rechtlichen Gehörs (erneut) geltend zu machen (BVerwG 28.11.2008 - 7 BN 5/08).
Innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 VwGO muss auch die Darlegung des behaupteten Gehörsverstoßes erfolgen (OVG Niedersachsen 02.08.2010 - 7 LA 66/10).
Die Möglichkeit der Anhörungsrüge besteht zudem in verschiedenen anderen Gesetzen, so z.B.:
Art. 103 GG
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