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JuraForum.deLexikonGGrundsatz der Nachhaltigkeit 

Grundsatz der Nachhaltigkeit

Lexikon


Erklärung

Nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit dürfen erneuerbare natürliche Ressourcen nur in dem Maße in Anspruch genommen werden, als ihre künftige Nutzbarkeit gewährleistet bleibt. Seit der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) im Jahre 1992 in Rio gilt dieser Grundsatz international als Leitbild des Umweltschutzes. Aus dieser Konferenz ist das politische Aktionsprogramm Agenda 21 hervorgegangen, das alle Staaten zur Einführung der in der Konferenz niedergelegten Prinzipien auffordert und zahlreiche Handlungsaufträge enthält um den Umweltproblemen wirkungsvoller begegnen zu können, wobei das Nachhaltigkeitsprinzip in seiner Bedeutung hierfür besonders hervorgehoben wird.

Der abstrakte Begriff der nachhaltigen Entwicklung ist aber nicht ohne weitere Konkretisierungen vollziehbar. Konkretisierungen sind zum einen in der Rio-Deklaration selbst sowie in dem darauf beruhenden Aktionsprogramm (Agenda 21) enthalten. So werden die Staaten beispielsweise nach Grundsatz 17 der Erklärung dazu aufgefordert, bei potenziell umweltgefährdenden Vorhaben nationale Umweltverträglichkeitsvorhaben (Umweltverträglichkeitsprüfung) durchzuführen und nach Grundsatz 15 dazu angehalten, den Vorsorgegrundsatz so weitgehend wie möglich anzuwenden mit der Maßgabe, dass "ein Mangel an vollständiger wissenschaftlicher Gewissheit kein Grund dafür sein" darf, "kostenwirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschlechterungen aufzuschieben", falls "schwerwiegende oder bleibende Schäden" drohen.

Auch in dem AEUV hat der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung Eingang gefunden (vgl. Art. 11 AEUV). Insofern ist es gerechtfertigt in Art. 191 AEUV eine weitere Präzisierung des Begriffs der Nachhaltigkeit und in Art. 11 AEUV, der eine Querschnittsklausel (auch Integrationsklausel genannt) enthält, die eine Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinschaftspolitiken "insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung" verpflichtet, eine "prozedurale", mithin verfahrensmäßige Absicherung zu erkennen.

Von der Enquete-Kommission "Schutz des Menschen und der Umwelt" sind folgende ökologische Managementregeln der Nachhaltigkeit formuliert worden, an denen sich die Gesellschaft bei ihrer Entwicklung orientieren soll:

(1)
Die Nutzung einer Ressource darf auf Dauer nicht größer sein als die Rate der Erneuerung (Bsp.: Nur so viel Wald darf abgeholzt werden, wie neuer [auch qualitativ gleichwertiger] nachwächst) oder die Rate des Ersatzes ihrer Funktionen.
(2)
Die Freisetzung von Stoffen darf auf Dauer nicht größer sein als die Tragfähigkeit bzw. Aufnahmefähigkeit der Umwelt.
(3)
Gefahren und unvertretbare Risiken für Menschen und Umwelt sind zu vermeiden.
(4)
Das Zeitmaß menschlicher Eingriffe (bzw. Einträge) in die Umwelt muss in einem ausgewogenem Verhältnis zu der Zeit stehen, die die Umwelt zur Selbststabilisierung benötigt.

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