JuraForum.de > Lexikon > G > Grundsatz der Nachhaltigkeit
Eine nachhaltige Entwicklung (sustainable development) ist eines der Ziele des Umweltschutzes.
Nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit dürfen erneuerbare natürliche Ressourcen nur in dem Maße in Anspruch genommen werden, als ihre künftige Nutzbarkeit gewährleistet bleibt. Seit der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) im Jahre 1992 in Rio gilt dieser Grundsatz international als Leitbild des Umweltschutzes. Aus dieser Konferenz ist das politische Aktionsprogramm Agenda 21 hervorgegangen, das alle Staaten zur Einführung der in der Konferenz niedergelegten Prinzipien auffordert und zahlreiche Handlungsaufträge enthält um den Umweltproblemen wirkungsvoller begegnen zu können, wobei das Nachhaltigkeitsprinzip in seiner Bedeutung hierfür besonders hervorgehoben wird.
Der abstrakte Begriff der nachhaltigen Entwicklung ist aber nicht ohne weitere Konkretisierungen vollziehbar. Konkretisierungen sind zum einen in der Rio-Deklaration selbst sowie in dem darauf beruhenden Aktionsprogramm (Agenda 21) enthalten. So werden die Staaten beispielsweise nach Grundsatz 17 der Erklärung dazu aufgefordert, bei potenziell umweltgefährdenden Vorhaben nationale Umweltverträglichkeitsvorhaben (Umweltverträglichkeitsprüfung) durchzuführen und nach Grundsatz 15 dazu angehalten, den Vorsorgegrundsatz so weitestgehend wie möglich anzuwenden mit der Maßgabe, dass "ein Mangel an vollständiger wissenschaftlicher Gewissheit kein Grund dafür sein" darf, "kostenwirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschlechterungen aufzuschieben", falls "schwerwiegende oder bleibende Schäden" drohen.
Die nachhaltige Entwicklung wird in den Vorschriften des Primärrechts der Europäischen Union nicht definiert. Allgemein wird unter einer nachhaltigen Entwicklung eine Entwicklung verstanden, mit der die Bedürfnisse der derzeitigen Generation erfüllt werden, ohne dass dadurch die Erfüllung der Bedürfnisse künftiger Generationen beeinträchtigt werden.
Das Erfordernis einer nachhaltigen Entwicklung ist im Primärrecht der Europäischen Union in folgenden Normen geregelt:
"Die EU wirkt hin auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität."
Ausgeschlossen ist danach eine Entwicklung, die auf die Erzielung eines kurzfristigen Gewinns bei gleichzeitiger Verursachung eines ökologischen Schadens abzielt.Art. 11 AEUV
© "Grundsatz der Nachhaltigkeit" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum