JuraForum.de > Lexikon > G > Grundrechte - Drittwirkung der
Geltungsbereich der Grundrechtsbindung.
Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG sind die Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Bei einer Verletzung der ihn schützenden Grundrechte durch die öffentliche Gewalt kann jedermann Verfassungsbeschwerde erheben.
Als Drittwirkung der Grundrechte wird die Frage bezeichnet, inwieweit Grundrechte über die Bindung der öffentlichen Gewalt hinaus auch in den Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander anzuwenden sind. Dabei wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Drittwirkung unterschieden:
Die unmittelbare Drittwirkung wird in der Rechtsprechung grundsätzlich abgelehnt.
Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte ist allgemein anerkannt. So ergibt sich z.B. der Beurteilungsmaßstab für die besondere Schwere ehrverletzender Äußerungen aus dem Persönlichkeitsrecht und der Menschenwürde.
Nach u.a. dem Urteil BVerfG 23.04.1986 - 2 BvR 487/80 kommt eine Bindung des Richters an die Grundrechte bei der streitentscheidenden Tätigkeit auf dem Gebiet des Privatrechts nicht unmittelbar, wohl aber insoweit in Betracht, als das Grundgesetz zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen.
Art. 1 - 22 GG
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