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JuraForum.deLexikonGGrundrechte 

Grundrechte

Lexikon


Erklärung

Die Grundrechte sind die wesentlichen Leitlinien der deutschen Verfassung und somit der gesamten Rechtsordnung.

Innerhalb der deutschen Grundrechte werden folgende Grundrechte bzw. Formen von Grundrechten unterschieden:

  • Menschenrechte und Bürgerrechte (Grundrechtsberechtigung)
  • Grundrechte, die nur durch die der Verfassung innewohnenden Schranken eingeschränkt werden können, und Grundrechte, die durch ein allgemeines Gesetz eingeschränkt werden können
  • nach dem Inhalt bzw. Schutzbereich:
    • Freiheitsrechte:
      • Persönlichkeitsrechte
      • Freiheit der Religionsausübung
      • Meinungsfreiheit
      • Kunstfreiheit
      • Versammlungsfreiheit
      • Vereinigungsfreiheit
      • Berufsfreiheit
      • Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG)
      • Freizügigkeit im Bundesgebiet (Art. 11 GG)
      • Petition (Art. 17 GG)
    • Unverletzlichkeitsrechte:
      • Menschenwürde
      • Brief- und Postgeheimnis
      • Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
      • Wohnung
    • staatlich garantierte Institutionen/Rechte:
      • Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG)
      • Ehe und Familie (Art. 6 GG)
      • Selbstverwaltung der Gemeinden
      • gesetzlicher Richter (Art. 101 GG)
      • hergebrachte Grundsätze des Beamtentums
    • sonstige Grundrechte:
      • Asyl
      • Privatschulen (Art. 7 Abs. 4 GG)
      • Ausbürgerungsverbot (Art. 16 Abs. 1 GG)
      • Auslieferungsverbot (Art. 16 Abs. 2 GG)

Die Grundrechte sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG von der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung unmittelbar und zwingend zu beachten. Eine weitere Wirkung beurteilt sich nach den Grundsätzen der Drittwirkung der Grundrechte.

Einzelne Grundrechte können durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden (Gesetzesvorbehalt). Dabei muss gemäß Art. 19 Abs. 1 GG das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Darüberhinaus gehende Einschränkungen sind zulässig, sofern sie sich innerhalb der dem jeweiligen Grundrecht von Natur aus innewohnenden Schranken bewegen. In den Wesensgehalt des Grundrechts darf dabei niemals eingegriffen werden (Art. 19 Abs. 2 GG).

Die Verletzung eines ihn schützenden Grundrechts durch die öffentliche Gewalt kann von jedermann mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Der Schutz der der Freiheit der Meinungsäußerung dienenden Grundrechte ist gemäß Art. 18 GG verwirkt, wenn die Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht werden.

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