JuraForum.de > Lexikon > G > Grundrechte
Die Grundrechte sind die wesentlichen Leitlinien der deutschen Verfassung und somit der gesamten Rechtsordnung.
Innerhalb der deutschen Grundrechte werden folgende Grundrechte bzw. Formen von Grundrechten unterschieden:
Die Grundrechte sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG von der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung unmittelbar und zwingend zu beachten. Eine weitere Wirkung beurteilt sich nach den Grundsätzen der Drittwirkung der Grundrechte.
Einzelne Grundrechte können durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden (Gesetzesvorbehalt). Dabei muss gemäß Art. 19 Abs. 1 GG das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Darüberhinaus gehende Einschränkungen sind zulässig, sofern sie sich innerhalb der dem jeweiligen Grundrecht von Natur aus innewohnenden Schranken bewegen. In den Wesensgehalt des Grundrechts darf dabei niemals eingegriffen werden (Art. 19 Abs. 2 GG).
Die Verletzung eines ihn schützenden Grundrechts durch die öffentliche Gewalt kann von jedermann mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Der Schutz der der Freiheit der Meinungsäußerung dienenden Grundrechte ist gemäß Art. 18 GG verwirkt, wenn die Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht werden.
Art. 1 - 22 GG
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