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Der Grundpreis ist eine Form der Preisangabe.
Der Grundpreis einer Ware ist gemäß § 2 PAngV der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Der Grundpreis ist von dem Endpreis zu unterscheiden.
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, ist gemäß § 2 PAngV verpflichtet, neben dem Grundpreis auch den Endpreis anzugeben.
Der Grundpreis ist in unmittelbarer Nähe des Endpreises leicht erkennbar und deutlich lesbar bzw. (bei gesprochenen Angeboten) gut wahrnehmbar anzugeben. Dies setzt voraus, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (BGH 26.02.2009 - I ZR 163/06).
Mengeneinheit für den Grundpreis ist grundsätzlich jeweils
Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei loser Ware, die nach Gewicht oder Volumen angeboten wird, ist für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm, 100 Gramm, 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter oder 50 kg oder mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
Eine Verpflichtung zur Grundpreisangabe besteht nicht, wenn der Grundpreis mit dem Endpreis identisch ist, also beispielsweise bei 1-Kilo- oder 1-Liter- Packungen.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises bestehen bei den in § 9 PAngV aufgeführten Waren bzw. Sachverhalten.
§ 2 PAngV
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