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Die Grunddienstbarkeit ist neben der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und dem Nießbrauch eine der drei Formen der Dienstbarkeit.
Inhaber der Grunddienstbarkeit kann nur der Eigentümer eines anderen Grundstücks sein.
Die Belastung eines Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit setzt nach § 1019 BGB voraus, dass diese einen Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks bietet. Eine Grunddienstbarkeit erlischt daher, wenn infolge einer Veränderung eines der betroffenen Grundstücke ihre Ausübung dauernd ausgeschlossen ist oder der Vorteil für das herrschende Grundstück infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig wegfällt.
Von einem Wegfall des Vorteils kann jedoch dann nicht gesprochen werden, wenn das Grundstück nur über das Wegerecht mit einer öffentlichen Straße verbunden ist und bei einem Wegfall der Grunddienstbarkeit ein sogenanntes gefangenes Grundstück entstünde (BGH 18.07.2008 - V ZR 171/07).
Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann sein:
Der Umfang der Grunddienstbarkeit wird von deren Eintragung im Grundbuch bestimmt.
Sind der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können sie voneinander in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Ausübungsregelung verlangen (BGH 19.09.2008 - V ZR 164/07).
§§ 1018 - 1029 BGB
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