JuraForum.de > Lexikon > G > Grundbuch - Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
Mit der Entscheidung BGH 04.12.2008 - V ZB 74/08 wurde die Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht.
In der Folge wurde die Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gesetzlich geregelt: Gemäß § 47 Absatz 2 GBO sind bei einer Grundbucheintragung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen.
Nach der Entscheidung BGH 28.04.2011 - V ZB 194/10 "ist es dabei ausreichend, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht."
Auch Änderungen der Gesellschafter bzw. deren Anteile sind im Rahmen einer Grundbuchberichtigung einzutragen.
Gemäß § 899a BGB besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die eingetragenen Gesellschafter tatsächlich die Gesellschafter der berechtigten GbR sind und dass daneben keine weiteren (nicht eingetragenen) Gesellschafter vorhanden sind.
Damit haben sowohl Vertragspartner der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als auch das Grundbuchamt eine Rechtssicherheit dahin gehend, dass sämtliche derzeitigen Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind.
§ 899a BGB
§ 47 Absatz 2 GBO
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