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In das Grundbuch werden an den Grundstücken bestehenden Rechte eingetragen, insbesondere die Eigentumsverhältnisse, zudem alle Veränderungen, Erwerbe oder Aufhebungen von privaten Rechten an dem Grundstück. Die Eintragungen im Grundbuch genießen gemäß § 892 BGB den öffentlichen Glauben der Richtigkeit. Eine Löschung der Eintragung erfolgt durch eine rote Unterstreichung, sodass "gelöschte" Eintragungen auch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollzogen werden können.
Das Grundbuch ist von dem Liegenschaftskataster zu unterscheiden: Dabei handelt es sich um das amtliche Verzeichnis von Grundstücken, das beim kommunalen Liegenschaftsamt geführt wird. Die Eintragungen im Liegenschaftskataster sind jedoch die Grundlage der Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch (§ 2 GBO).
Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs erstreckt sich insofern auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf (BGH 02.12.2005 - V ZR 11/05).
Rechtsgrundlagen des Grundbuchsrechts sind neben den §§ 873 ff. BGB die Grundbuchordnung und die Grundbuchverfügung. Grundsätzlich wird zwischen dem formellen und dem materiellen Grundbuchrecht unterschieden. Das formelle Grundbuchrecht bezeichnet Vorschriften über das Verfahren zur Errichtung der Grundbuchbehörden und die Erstellung der Grundbücher sowie der Eintragungen darin. Der rechtliche Rahmen dazu ist in der Grundbuchordnung und in der Grundbuchverfügung geregelt. Das materielle Grundbuchrecht beinhaltet die Wirksamkeitsvoraussetzungen der dinglichen Rechtsänderung und ist in den §§ 873 ff. BGB geregelt.
Der Antrag auf eine Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO kann nach § 13 GBO von dem Berechtigten selbst gestellt werden, die Mitwirkung eines Notars etc. ist nicht zwingend.
Das Grundbuch unterliegt folgenden Grundbuchprinzipien:
Das Grundbuch wird bei dem zuständigen Amtsgericht geführt, in Baden-Württemberg wird es von Notaren (sogenannten Bezirksnotaren) geführt. Die Einsichtnahme in das Grundbuch erfordert den Nachweis eines berechtigten Interesses.
Die Führung des Grundbuchs unterliegt dem sogenannten Realfoliensystem, was in der Praxis bedeutet, dass für jedes Grundstück ein Grundbuchblatt erstellt wird. Liegen mehrere Grundstücke eines Eigentümers in einem Bezirk, so kann auch ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, dies wird als Personalfoliensystem bezeichnet.
Jedes Grundbuchblatt besteht aus
In der Aufschrift werden das zuständige Amtsgericht und die für das Grundstück zuständige Gemeinde bezeichnet.
Das Bestandsverzeichnis gibt über die rechtliche Beschaffenheit des Grundstücks Auskunft. Aus diesem Verzeichnis ist die genaue Bezeichnung der Lage (Parzelle) in der Gemarkung zu ersehen; deren Wirtschaftsart, Größe und auch Wege- oder sonstige Nutzungsrechte müssen hier eingetragen sein.
Bei den in Abteilung 2 einzutragenden Lasten und Beschränkungen gemäß § 10 GBVfg kann es sich handeln um:
Von den Grundbuchämtern werden die Grundbuchblätter meist im Loseblattsystem geführt, mittlerweile gibt es aber auch schon PC-gestützte Grundbücher. Jedes einzelne Blatt verfügt dabei über eine unterschiedliche Farbgebung. Das Aufschriftsblatt ist grau getönt, das Bestandsverzeichnis ist weiß, die Abteilung I ist rosa, die Abteilung II gelb und die Abteilung III grün.
Die Führung des Grundbuchs wird gemäß § 24 f. GBVfg ergänzt durch die Grundbuchakte, in der die die Grundbucheintragungen beantragenden Schriftstücke, Urkunden etc. abgelegt werden.
Die in den Abteilungen II und III eingetragenen Rechte erhalten einen bestimmten Rang.
Aufgaben der Mitarbeiter des Grundbuchamtes sind u.a.:
GBO
GBVfg
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