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Existenzgründer, die bis zur Existenzgründung Arbeitslosengeld bezogen haben, können mit dem Gründungszuschuss gefördert werden.
Die Leistung des Gründungszuschusses ist seit dem 01.04.2012 nur noch als Ermessensleistung ausgestaltet, es besteht kein Anspruch auf die Leistung.
Von dem Anwendungsbereich des Gründungszuschusses nicht erfasst ist die Förderung der Existenzgründung von Empfängern des Arbeitslosengeldes II.
Voraussetzungen des Gründungszuschusses sind seit dem 01.04.2012 gemäß § 93 SGB III:
Die finanzielle Förderung durch den Gründungszuschuss besteht gemäß § 94 SGB III in Höhe des Betrages, der zuletzt als Arbeitslosengeld gewährt wurde. Zusätzlich wird dieser Betrag um 300,00 EUR aufgestockt.
Die Dauer der Förderung beträgt sechs Monate. Nach dieser Zeit kann die Förderung um weitere neun Monate verlängert werden, dann jedoch nur noch in Höhe von 300,00 EUR. Voraussetzung ist der Nachweis der Geschäftstätigkeit. Bestimmte Einkommens- bzw. Umsatzgrenzen brauchen nicht eingehalten bzw. unterschritten werden.
Während der Förderung besteht eine Pflichtversicherung weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung. Entschließt sich der Gründer zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, so besteht ein ermäßigter Mindestbeitrag, der sich nach einem fiktiven Mindesteinkommen in Höhe der hälftigen monatlichen Bezugsgröße, d.h. von 1.312,50 EUR im Jahr 2012, berechnet und ca. 190,00 EUR beträgt (je nach Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse).
§§ 93 f. SGB III
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