JuraForum.de > Lexikon > G > Grubengase
Aus Bergwerken austretendes Gas.
Das sogenannte Grubengas besteht zu 60 % aus Methan, ist leicht entflammbar und kann zu Explosionen führen.
Die Zuständigkeit zur Abwehr der durch den Gasaustritt bestehenden Gefahren richtet sich nach dem allgemeinen Gefahrenabwehrgesetz des jeweiligen Bundeslandes.
Als Störer im Sinne des Ordnungsrechts kommt sowohl die Inanspruchnahme des Zustandsstörers (Grundstückseigentümer) als auch des Handlungsstörers (Bergwerksbetreiber) in Betracht. Die Verantwortlichkeit ist im Einzelnen nach dem Zweck ermessensfehlerfrei zu bestimmen.
Grubengase können als Erneuerbare Energien energetisch genutzt werden. Die Nutzung mit dem Ziel der Stromerzeugung ist in dem Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelt. Gemäß § 26 EEG besteht Anspruch auf eine festgelegte Vergütung. Eine Pflicht zur Vergütung besteht jedoch nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.
Die Nutzung von Grubengasen zur Stromerzeugung unterliegt gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 MinöStG nicht der Mineralölsteuererhebung.
EEG
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 MinöStG
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