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JuraForum.deLexikonGGrober Undank 

Grober Undank

Lexikon


Erklärung

Eine Schenkung kann nach § 530 BGB widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig gemacht hat.

Als schwere Verfehlung wird eine auf Undankbarkeit hindeutende Gesinnung bzw. Handlung verstanden, die vorsätzlich begangen sein muss. Zwar ist der Beschenkte nicht zur Dankbarkeit verpflichtet, sein Verhalten darf jedoch nicht als Undankbarkeit zu werten sein. Die Schwere der Verfehlung ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls.

Bei schweren Verfehlungen nicht gegenüber dem Schenker, sondern gegenüber dessen nahen Angehörigen ist das tatsächliche persönliche Verhältnis zum Schenker, nicht der Grad der Verwandtschaft maßgebend.

Verkauft der Beschenkte eine ihm teilweise geschenkte Wohnung absprachewidrig, so liegt dann kein grober Undank vor, wenn der Beschenkte sachliche Gründe zum Verkauf der Wohnung geltend machen kann (BGH 14.12.2004 - X ZR 3/03).

Die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch einen Kommanditisten ist nach der Entscheidung BGH 04.12.2001 - X ZR 167/99 auch ohne das Fehlen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots als grober Undank gegenüber dem Schenker des Gesellschaftsanteils zu werten.

In der Praxis kommt es oftmals zum Widerruf der von den Eltern an das Schwiegerkind geleisteten Schenkung, wenn die Ehe gescheitert ist und dem Schwiegerkind eine eheliche Verfehlung vorgeworfen werden kann. Der BGH hat anerkannt, dass zwar eheliche oder ehebedingte Verfehlungen groben Undank des von den Eltern des anderen Ehegatten beschenkten Ehegatten zum Ausdruck bringen könne, aber zur Annahme, der Beschenkte habe es (auch) in grober Weise an der Rücksichtnahme fehlen lassen, die der Schenker habe erwarten können, bedarf es in diesen Fällen jedoch besonderer Umstände, die gerade hierauf hindeuten (BGH 19.01.1999 - X ZR 60/97).

Gesetze

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