JuraForum.de > Lexikon > G > Grenzverwirrung
Ist der Grenzverlauf zwischen Grundstücken streitig und kann keiner der beiden Grundstückseigentümer sein Eigentum beweisen, liegt eine Grenzverwirrung vor.
Für die Annahme einer Grenzverwirrung darf die Fläche nicht im Grundbuch einem bestimmten Eigentümer zugeordnet sein, da in diesen Fällen die Vermutung des § 891 BGB eingreift. Auch dürfen die Parteien keinen Grenzfeststellungsvertrag (nachbarliche Grenzregelung) abgeschlossen haben. Ein Überbau kann z.B. Grundlage einer Grenzverwirrung sein.
Eine Grenzverwirrung wird mittels einer Grenzfeststellungsklage durch das zuständige Amts- oder Landgericht entschieden. Der Klageantrag lautet auf die Ermittlung der korrekten Grundstücksgrenze. Die Grenzermittlung unterliegt dabei folgenden Stufen:
Jede Grenzverwirrung stellt bis zu ihrer Auflösung einen Schwebezustand dar. Für die Übergangszeit muss eine Regelung getroffen werden, die die Interessen der betroffenen Eigentümer angemessen berücksichtigt, um nicht einen rechtsfreien Raum zu eröffnen. Diese Regelung kann im Grundsatz nur der Gestalt angemessen sein, dass keiner der Eigentümer befugt sein darf, den Bereich der Grenzverwirrung einseitig und gegen den Willen des oder der anderen in Beschlag zu nehmen (BGH 24.01.2008 - IX ZR 216/06, OLG Rostock 02.11.2006 - 7 U 109/05).
Die Grenzfeststellungsklage kann nur von dem Eigentümer eines Grundstücks erhoben werden. Bei Miteigentum reicht es aus, wenn einer der Eigentümer die Klage erhebt. Wird die Klage hingegen gegen mehrere Grundstückseigentümer erhoben, so muss sie sich gegen alle richten.
§ 920 BGB
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