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GmbH-Geschäftsführer

Lexikon


Erklärung

Organ einer GmbH.

1. Allgemein

Bei dem Geschäftsführer einer GmbH ist zwischen folgenden Rechtsverhältnissen zu unterscheiden:

a)
Die (gesellschaftsrechtliche) Bestellung als Geschäftsführer.
b)
Der Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft.

Nach dem Urteil BGH 11.10.2010 - II ZR 266/08 hat "der Geschäftsführer einer GmbH nach Widerruf seiner Bestellung bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion. Etwas anderes kann gelten, wenn sich dem Anstellungsvertrag eine dahin gehende Vereinbarung entnehmen lässt."

2. Gesellschaftsrechtliche Bestellung

2.1 Allgemein

Bei der Zuständigkeit zur Bestellung bzw. zum Widerruf der Bestellung ist zwischen mitbestimmungspflichtigen Betrieben und nicht mitbestimmungspflichtigen Betrieben zu unterscheiden:

Die Abberufung (Widerruf der Bestellung) des Geschäftsführers kann in nicht mitbestimmungspflichtigen Betrieben jederzeit und ohne Grund erfolgen (§ 38 GmbHG). Der Geschäftsführer- / Anstellungsvertrag endet jedoch nicht automatisch auch mit der Abberufung. Die Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, dass die Abberufung das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraussetzt. In mitbestimmungspflichtigen Betrieben erfordert die Abberufung immer das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

2.2 Persönliche Anforderungen

Gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG ist u.a bei Vorliegen der folgenden Tatsachen die Geschäftsführerbestellung ausgeschlossen:

Die Ausschlussgründe erfassen gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG auch Verurteilungen im Ausland wegen Taten, die mit den genannten Straftaten vergleichbar sind.

Die nach diesen Grundsätzen fehlerhafte Bestellung eines Geschäftsführers führt gemäß § 6 Abs. 5 GmbHG zu einer Haftung der Gesellschafter.

3. Anstellungsvertrag / Geschäftsführervertrag

Zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer ist ein Anstellungs- / Geschäftsführervertrag zu schließen, in dem die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie die Vergütung zu regeln sind.

Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses kann durch eine ordentliche oder durch eine außerordentliche Kündigung erfolgen:

4. Haftung

Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG auch mit ihrem Privatvermögen, wenn sie ihre Arbeit nicht mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" erledigen.

Nach der Rechtsprechung ist Voraussetzung der Haftungsprivilegierung im Rahmen des unternehmerischen Ermessens, dass das unternehmerische Handeln des Geschäftsführers auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht. Danach hat der Geschäftsführer in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art auszuschöpfen und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abzuschätzen und den erkennbaren Risiken Rechnung zu tragen. Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, ist Raum für die Zubilligung unternehmerischen Ermessens (BGH 14.07.2008 - II ZR 202/07).

Ausdrücklich in § 64 GmbHG geregelt ist daneben eine Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Besteht Streit, ob eine Zahlung des Geschäftsführers an sich selbst pflichtgemäß war, muss die Gesellschaft nur darlegen, dass der Geschäftsführer auf einen möglicherweise nicht bestehenden Anspruch geleistet hat. Es ist danach Sache des Geschäftsführers, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er einen Zahlungsanspruch hatte (BGH 22.06.2009 - II ZR 143/08).

5. Arbeitnehmerstatus

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dem GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich kein Arbeitnehmerstatus zu. Es ist zwischen dem Geschäftsführer-Gesellschafter und dem Fremd-Geschäftsführer zu unterscheiden. Zur Abgrenzung ist insbesondere auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit abzustellen, d.h. inwiefern der Fremd-Geschäftsführer dem Direktionsrecht der Gesellschafter unterliegt.

Aber: Der EuGH hat entschieden, dass ein Organmitglied einer Kapitalgesellschaft als Arbeitnehmerin im Sinne der EU-Mutterschutz-Richtlinie (RL 92/85) anzusehen ist, wenn die ihr gegenüber ergangene Abberufungsentscheidung im Wesentlichen auf ihrer Schwangerschaft beruht (EuGH 11.11.2010 - C 232/09).

Nach dem Urteil BAG 20.08.2003 - 5 AZB 79/02 ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG kein Arbeitnehmer.

Aber auch ohne Bejahung des Arbeitnehmerstatus können einzelne arbeitsrechtliche Grundsätze auf das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers entsprechend übertragen werden. Dies sind z.B.:

Die Frage, ob bei einem Betriebsübergang das Anstellungsverhältnis mit übergeht, bestimmt sich nach der Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers.

6. Vorheriges Arbeitsverhältnis

Hiervon abzugrenzen ist die Frage, ob das frühere Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers während der Zeit der Geschäftsführer-Tätigkeit ruhend weiter besteht und mit der Abberufung wiederauflebt. Hintergrund ist, dass bei der Bestellung des Geschäftsführers aus den Kreisen der Arbeitnehmer der Gesellschaft oftmals zwar ein schriftlicher Geschäftsführervertrag abgeschlossen wird, nicht jedoch das bisherige Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag etc. ausdrücklich beendet wird.

Bei der Beantwortung der Frage ist zu beachten, dass seit dem 01.05.2000 gemäß § 623 BGB die Kündigung sowie die Aufhebung eines Arbeitsvertrages nur durch eine ausdrückliche schriftliche Regelung erfolgen können. Daher ist wie folgt zu unterscheiden:

a)
Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag wurde bis zum 30.04.2000 abgeschlossen:Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird durch den Abschluss des Geschäftsführervertrages das bisherige Arbeitsverhältnis konkludent aufgehoben (BAG 05.06.2008 - 2 AZR 754/06, BAG 14.06.2006 - 5 AZR 592/05 und BAG 24.11.2005 - 2 AZR 614/04).
b)
Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag wurde nach dem 30.04.2000 abgeschlossen:Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass hierdurch zugleich das bisherige Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Beginns des Geschäftsführerdienstverhältnisses aufgelöst wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist. Durch den schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag wird in diesen Fällen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag gewahrt (BAG 03.02.2009 - 5 AZB 100/08, BAG 19.07.2007 - 6 AZR 774/06).

Behauptet der gekündigte Geschäftsführer das Weiterbestehen seines vorherigen Arbeitsvertrages, so ist er hierfür beweispflichtig (BAG 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06).

7. Gesetzliche Rentenversicherung

Der GmbH-Geschäftsführer unterliegt grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Ausnahme besteht für den Geschäftsführer der Einmann-GmbH, da dieser nach dem Urteil BSG 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 die Voraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt.

8. Rechtsweg

Für Streitigkeiten des Geschäftsführers aus seinem Anstellungsvertrag oder seiner Organstellung sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Organmitglieder juristischer Personen ausgeschlossen: Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person sind nach dieser gesetzlichen Fiktion die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen. Die Fiktion der Norm gilt auch für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis.

Unerheblich ist es, wie das Anstellungsverhältnis zu qualifizieren ist. Auch wenn objektiv feststeht, dass das Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben. Etwas anders gilt nach der Entscheidung BAG 23.08.2011 - 10 AZB 51/10 dann, "wenn dem Rechtsstreit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung zugrunde liegt. In diesem Fall greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht ein (...). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Organvertreter Rechte mit der Begründung geltend macht, nach der Abberufung als Geschäftsführer habe sich das nicht gekündigte Anstellungsverhältnis - wieder - in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt".

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist auch gegeben, wenn die Parteien das der Geschäftsführerbestellung vorhergehende Arbeitsverhältnis nicht rechtswirksam beendet haben. In diesen Fällen besteht das Arbeitsverhältnis auch während der Dauer der Geschäftsführertätigkeit fort und lebt nach der Abberufung als Geschäftsführer wieder auf (BAG 15.03.2011 - 10 AZB 32/10).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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