JuraForum.de > Lexikon > G > GmbH & Co. KG
Sonderform einer Kommanditgesellschaft.
Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der die (unbeschränkt haftende) Komplemetärin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Daneben können auch andere Komplementäre an der Gesellschaft beteiligt sein. In der Praxis ist das aber selten der Fall.
Die GmbH & Co. KG selbst ist nicht im Gesetz geregelt.
Es findet im Allgemeinen für die KG das Recht der Kommanditgesellschaft Anwendung, für die GmbH das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die Gründung einer GmbH & Co KG erfordert zunächst das Bestehen einer GmbH, die dann Gesellschafterin einer (bestehenden oder zu gründenden) KG wird.
Dabei kann auch die Unternehmergesellschaft gemäß § 5a GmbHG als Rechtsformvariante der GmbH Gesellschafterin werden.
Sowohl die KG als auch die GmbH werden nach dem der jeweiligen Gesellschaftsform entsprechenden Recht gegründet. Immer muss aber zunächst die GmbH bereits bestehen oder gegründet werden, erst dann kann sie in eine bestehende oder neu zu gründende KG "einsteigen".
Insgesamt können zur Gründung einer GmbH & Co KG vier Sachlagen gegeben sein:
In diesem (letzten) Fall kann die Firma der KG - trotz Umwandlung in eine GmbH & Co KG - gemäß § 24 HGB unverändert fortgeführt werden. Allerdings ist zu beachten, dass in diesem Fall gemäß § 19 Abs. 2 HGB die Firma einen Zusatz erhalten muss, der auf die Haftungsbeschränkung hinweist.
Es existieren zwei Gesellschaftsverträge: Der Vertrag der KG und der Vertrag der GmbH & Co. KG. Beide können innerhalb der gesetzlichen Grenzen wirtschaftlich und juristisch so aufeinander abgestimmt werden, dass sie als Einheit erscheinen.
Die Geschäftsführung und Vertretung wird von den Komplementären, d.h. der GmbH, wahrgenommen.
Die Haftung ist auf das Vermögen der GmbH beschränkt.
§§ 161 ff. HGB
GmbHG
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