JuraForum.de > Lexikon > G > Globalzession - Übersicherung
Eine Übersicherung ist ein möglicher Grund für die Sittenwidrigkeit einer Globalzession.
Im Falle einer Übersicherung besteht ein Missverhältnis zwischen dem Wert des Sicherungsgegenstandes/der gesicherten Forderung und dem Wert der abgetretenen Forderungen.
Voraussetzungen einer anfänglichen Übersicherung sind ein grobes Missverhältnis zwischen dem Sicherungswert und dem Sicherungsinteresse sowie eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers. Dabei hat der BGH folgende Grundsätze aufgestellt (BGH 19.03.2010 - V ZR 52/09):
Problematisch sind die Fälle, in denen es erst nach dem Abschluss der Globalzession zu einer Übersicherung kommt. Ursprünglich verlangten einige Senate des BGH, dass eine Globalzession nur zulässig ist, wenn in der Vereinbarung eine (Teil-)Freigabeklausel enthalten ist, die es dem Schuldner erlaubt, nicht mehr benötigte Sicherheiten anders zu verwerten. Nach einer Änderung der Rechtsprechung ist dies nicht mehr erforderlich: Der Schuldner hat auch ohne ausdrückliche Regelung einen Anspruch auf (Teil-)Freigabe nicht mehr benötigter Sicherungen.
Nach dem Urteil BGH 14.07.2004 - XII ZR 257/01 kann die Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit einer Globalzession bei Kollision mit einem nachfolgenden verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht auf die Kollision zwischen der Globalzession einer Bank und der (zeitlich nachfolgenden) Globalzession zugunsten eines Vermieters von Baumaschinen übertragen werden.
§§ 398 ff. BGB
§ 138 BGB
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