JuraForum.de > Lexikon > G > Gleichstellungsbeauftragte - Bund
Arbeitnehmerin zur Wahrung der beruflichen Rechte der Frauen und zur Weiterverfolgung der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gleichstellungsdurchsetzung).
Gemäß § 16 BGleiG ist in jeder Dienststelle mit mehr als 100 Beschäftigten aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten nach geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Anwendungsbereich des Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz sind die unmittelbaren und mittelbaren Bundesbehörden sowie die Bundesgerichte.
Die Bestellung erfolgt grundsätzlich für vier Jahre. Für jede Gleichstellungsbeauftragte ist eine Stellvertreterin zu bestellen.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 18 Abs. 2 BGleiG von anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten freizustellen, wie es nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. Die Freistellung soll mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen, in Dienststellen mit mehr als 600 Beschäftigten die volle regelmäßige Arbeitszeit der Dienststelle.
Der Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten erfasst nach dem Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz auch:
Bei Verstößen der Dienststelle gegen den Gleichstellungsplan, das Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz oder andere die Gleichstellung betreffende Vorschriften kann die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 21 BGleiG gegenüber der Dienststellenleitung Einspruch einlegen.
Der Einspruch hat eine aufschiebende Wirkung. Die Dienststellenleitung soll über ihn innerhalb eines Monats entscheiden. Hält sie ihn für unbegründet, ist der Einspruch der nächsthöheren Dienststellenleitung vorzulegen.
Bleibt der Einspruch endgültig erfolglos, kann die Gleichstellungsbeauftragte das Verwaltungsgericht anrufen.
§§ 16 -23 BGleiG
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