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Das Gleichheitsgebot ist eines der Grundrechte.
Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Nach dem BVerfG gebietet Art. 3 Abs. 1 GG wesentlich Gleiches willkürlich ungleich (d.h. ohne sachlichen Grund) und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln.
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist in folgenden Schritten zu prüfen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehen folgende Grundsätze (BVerfG 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99):
"Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, die Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (...). Art. 3 Abs. 1 GG ist danach verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (...)."
Die in Art. 3 Abs. 2 GG vorgegebene Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist Aufgabe der Gleichstellungsdurchsetzung.
Von dem Grundsatz der Rechtsgleichheit wird im Grundgesetz selbst beispielsweise durch die Regelungen in den Art. 6 Abs. 4 GG, Art. 12a Abs. 1 , Abs. 4 S. 2 GG abgewichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau durch biologische oder funktionale Unterschiede im Hinblick auf das zu regelnde Lebensverhältnis erlaubt bzw. geboten (BVerfGE 43, 226). Darüber hinaus wurde in der Rentenalterentscheidung des BVerfG als weiterer Grund für eine Ungleichbehandlung der der Kompensation für erlittene Nachteile entwickelt (BVerfG 28.01.1987 - 1 BvR 455/82).
Eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes enthalten ferner die in Art. 3 Abs. 3 GG enthaltenen Differenzierungsverbote. Die dort aufgeführten Merkmale (Geschlechts, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen) dürfen nicht für eine Benachteiligung oder Bevorzugung herangezogen werden.
Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus (BVerfG 25.10.2005 - 2 BvR 524/01):
"Diese Verfassungsnorm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz (...), indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Danach darf das Geschlecht grundsätzlich nicht Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung sein. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt. (...) An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind. Fehlt es an zwingenden Gründen für eine Ungleichbehandlung, lässt sich diese nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren."
Art. 33 GG verbürgt gleiche Staatsbürgerrechte für die aufgeführten Personenkreise.
Zu den weiteren Inhalten siehe die Beiträge "Konkurrentenschutz öffentlicher Dienst" und "Beförderung eines Beamten".
Art. 6 Abs. 5 GG enthält den Auftrag an den Gesetzgeber, nichtehelichen und ehelichen Kindern die gleichen Lebensbedingungen zu schaffen.
Die Gleichheit der Wahl ist in Art. 38 GG festgelegt.
Art. 3 GG
Art. 6 GG
Art. 33 GG
Art. 38 GG
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