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Gleichbehandlungsgrundsatz

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Rechtsgrundlage im Arbeitsrecht.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein von der Rechtsprechung entwickelter Grundsatz, der allgemein nicht gesetzlich geregelt ist. Nur der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz als Unterform des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist in § 75 BetrVG geregelt.

Durch den Gleichbehandlungsgrundsatz wird die willkürliche Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmergruppen durch den Arbeitgeber untersagt.

Beispiele:

Der Arbeitgeber differenziert bei der Weihnachtsgeldzahlung nach der Lage auf dem Arbeitsmarkt. Arbeitnehmer, in deren Berufsgruppe ein Überangebot besteht, erhalten kein Weihnachtsgeld.

Verheiratete Arbeitnehmerinnen werden unter Hinweis auf das Einkommen ihres Ehemannes von bestimmten Sonderzahlungen oder Gehaltserhöhungen ausgeschlossen.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht mit der Allgemeinen Gleichbehandlung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu verwechseln, es kann jedoch zu Überschneidungen kommen.

2. Rechtsgrundlagen

Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird aus Art. 3 GG hergeleitet.

§ 75 BetrVG, nach dem Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen haben, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, beinhaltet u.a. die Pflicht zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

3. Inhalt

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber nicht, alle Mitarbeiter gleich zu behandeln. Ein Arbeitgeber ist individualrechtlich nicht gehindert, die gleiche Tätigkeit von Arbeitnehmern ungleich zu vergüten (BAG 13.09.2006 - 4 AZR 236/05), d.h. die einzelne Bevorzugung oder finanzielle Besserstellung eines Arbeitnehmers kann durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht auf andere übertragen werden. Vielmehr besteht in Fragen der Vergütung Vertragsfreiheit, die lediglich durch verschiedene rechtliche Bindungen wie Diskriminierungsverbote und tarifliche Vorgaben eingeschränkt ist.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber nur, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbietet eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppen und eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 13.09.2006 - 4 AZR 236/05).

Merke:

Der Gleichbehandlungsgrundsatz umfasst: Das Verbot der Benachteiligung bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel bzw. Leistung.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz umfasst nicht: Das Gebot der Gleichbehandlung.

4. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind:

Nach der Rechtsprechung (BAG 27.07.2010 - 1 AZR 874/08) hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch: "Steht eine Gruppenbildung fest, hat der Arbeitgeber die Gründe für die Differenzierung offenzulegen und so substanziiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entspricht." Der Auskunftsanspruch ist ggf. auch im Wege der Stufenklage durchsetzbar.

5. Einzelfälle

Ein Indiz für die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es, wenn der Arbeitgeber gegen ein gesetzlich geregeltes Verbot der Ungleichbehandlung verstößt (BAG 11.04.2006 - 9 AZR 528/05), z.B. gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Bei der Leistung freiwilliger Sonderzahlungen ist zu unterscheiden:

Nach dem Urteil BAG 12.10.2005 - 10 AZR 640/04 ist das zwischen Arbeitern und Angestellten bestehende unterschiedliche Qualifikationsniveau kein sachlicher Grund für die Zahlung einer höheren Weihnachtsgratifikation an die angestellten Mitarbeiter. Als sachlicher Grund anerkannt worden wäre eine Höherzahlung mit dem Zweck einer stärkeren Bindung an das Unternehmen, da z.B. die Angestellten schwerer auf dem Arbeitsmarkt zu finden seien oder eine längere interne Einarbeitungszeit benötigten (= Bestätigung der obigen Rechtsprechung).

Beabsichtigt der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auszunehmen, muss er in einer betrieblichen Ordnung die Kriterien für die Leistungsgewährung festlegen (BAG 19.08.2008 - 3 AZR 194/07).

Sind Kollegen eines Arbeitnehmers im öffentlichen, kirchlichen oder sozialen Dienst bei gleicher Tätigkeit unrichtig höher eingruppiert, so hat der niedriger eingruppierte Arbeitnehmer erst dann einen Anspruch auf Höhergruppierung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen weitergewährt (BAG 27.08.2008 - 4 AZR 484/07).

6. Rechtsfolgen

Ist eine unzulässige Ungleichbehandlung gegeben, haben die ungleich behandelten Arbeitnehmer Anspruch auf die den anderen Arbeitnehmern gewährten Vorteile. Die die Vorteile für diese Gruppe ausschließende Regelung ist unwirksam. Unerheblich ist, ob die Regelung in einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer Gesamtzusage enthalten ist.

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die der von vornherein begünstigten Gruppe gewährten Vorteile im Wege der Änderungskündigung zu entziehen mit dem Ziel, so eine Ausweitung der Vergünstigungen zu vermeiden. Wurden die Vorteile jedoch unter einem Widerrufsvorbehalt gestellt, so kann der Arbeitgeber sie widerrufen.

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Urteile: Vorschriften

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