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Beweismaß.
Die Glaubhaftmachung ist eine Form der Beweisführung, durch die es dem Richter ermöglicht werden soll, auf einen gewissen Grad von Wahrscheinlichkeit zu schließen.
In bestimmten gerichtlichen Verfahren genügt anstatt des Vollbeweises die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung ist kein Beweis und nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Vollbeweis und Glaubhaftmachung unterscheiden sich bezüglich des Beweismaßes:
Die Glaubhaftmachung kann gemäß § 294 ZPO mit allen Beweismitteln geführt werden. Eine Beschränkung der Beweismittel auf die Beweismittel des Strengbeweises besteht nicht.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Beweismittel vorliegen. Der das Verfahren führende Rechtsanwalt muss daher das Beweismittel selbst beschaffen, d.h. z.B. die Zeugen und eigens beauftragten Sachverständige präsent haben.
Ein Mittel der Glaubhaftmachung ist die Eidesstattliche Versicherung.
§ 294 ZPO
§ 60 Abs. 2 VwGO
§ 123 Abs. 3 VwGO
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