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JuraForum.deLexikonGGlaubhaftmachung 

Glaubhaftmachung

Lexikon


Erklärung

Beweismaß.

Die Glaubhaftmachung ist eine Form der Beweisführung, durch die es dem Richter ermöglicht werden soll, auf einen gewissen Grad von Wahrscheinlichkeit zu schließen.

In bestimmten gerichtlichen Verfahren genügt anstatt des Vollbeweises die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung ist kein Beweis und nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

  • Ablehnung wegen Befangenheit
  • Prozesskostenhilfe
  • Arrest
  • Einstweilige Verfügung

Vollbeweis und Glaubhaftmachung unterscheiden sich bezüglich des Beweismaßes:

  • Bei dem Vollbeweis ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht von der Wahrheit überzeugt ist.
  • Bei der Glaubhaftmachung soll das Gericht von der Wahrscheinlichkeit der zu beweisenden Tatsache überzeugt werden.

Die Glaubhaftmachung kann gemäß § 294 ZPO mit allen Beweismitteln geführt werden. Eine Beschränkung der Beweismittel auf die Beweismittel des Strengbeweises besteht nicht.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Beweismittel vorliegen. Der das Verfahren führende Rechtsanwalt muss daher das Beweismittel selbst beschaffen, d.h. z.B. die Zeugen und eigens beauftragten Sachverständige präsent haben.

Ein Mittel der Glaubhaftmachung ist die Eidesstattliche Versicherung.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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