JuraForum.de > Lexikon > G > Glaubens- und Gewissensfreiheit
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit wird in Art. 4 GG grundrechtlich geschützt:
Die Schranken der Glaubens- und Gewissensfreiheit ergeben sich unmittelbar aus dem Grundgesetz (sog. immanente Schranken), da Art. 4 Abs. 1, 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält, also nicht durch einfaches Gesetz eingeschränkt werden kann. Dies bedeutet, dass der Ausübung der Glaubens- und Gewissensfreiheit wie auch der Bekenntnisfreiheit die allgemeine Werteordnung des Grundgesetzes, insbesondere die Freiheit und die Würde des Einzelnen sowie das verfassungsrechtliche Gebot der Toleranz gegenüber anderen, Grenzen setzen kann.
Die in Art. 4 GG verbürgte Glaubensfreiheit umfasst auch den Anspruch, nach eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen. Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten.
Auch wenn dieses Grundrecht keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt, ist es Einschränkungen zugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 GG erteilte Erziehungsauftrag. Infolgedessen erfährt das elterliche Erziehungsrecht durch die zur Konkretisierung dieses staatlichen Auftrags erlassene allgemeine Schulpflicht in grundsätzlich zulässiger Weise eine Beschränkung.
Im Einzelfall sind Konflikte zwischen dem Erziehungsrecht der Eltern und dem Erziehungsauftrag des Staates im Wege einer Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen (BVerfG 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09).
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verletzen in Klassenzimmern aufgehängte Kreuze die Glaubens- und Religionsfreiheit (03.11.2009 - 30814/06)
Art. 4 GG
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