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JuraForum.deLexikonGGläubigerverzug 

Gläubigerverzug

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Leistungsstörung im Schuldrecht, auch Annahmeverzug genannt.

Die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs sind:

  • Erfüllbarkeit der Leistung, d.h. der Schuldner ist berechtigt, die Leistung zu erbringen.
  • Ordnungsgemäßes Angebot des Schuldners (am rechten Ort, zur rechten Zeit, in der mangelfreien Art und Weise).
  • Der Gläubiger nimmt die Leistung nicht an bzw. unterlässt eine notwendige Mitwirkungshandlung.

Rechtsfolgen:

  • Der Schuldner kann die durch den Verzug entstandenen Mehraufwendungen (z.B. Transportkosten, Lagerungskosten) ersetzt verlangen.
  • Für den Schuldner greifen Haftungserleichterungen ein: Er hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
  • Im gegenseitigen Vertrag geht auch die Preisgefahr auf den Gläubiger über.

Weiter gehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, stehen dem Schuldner nicht zu.

Geringfügige Annahmeverzögerungen führen nicht zum Annahmeverzug.

2. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers

Der Annahmeverzug des Arbeitgebers ist in § 615 BGB geregelt: Kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Arbeitnehmer für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

Nach § 297 BGB kommt der Arbeitgeber nicht in Verzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die Arbeitsleistung zu bewirken.

Voraussetzung des Annahmeverzugs ist gemäß § 294 BGB aber, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung so anbietet, wie sie zu bewirken ist.

Ein Arbeitnehmer ist leistungsunfähig i.S.v. § 297 BGB, wenn er aus Gründen in seiner Person die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten ausnahmslos nicht mehr verrichten kann. Ob es sich um gesundheitliche, rechtliche oder andere Gründe handelt, ist nicht maßgebend. Das Unvermögen kann etwa auf einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot oder auf dem Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis beruhen. Aber: Soll eine Rechtsnorm das rechtliche Unvermögen zur Berufstätigkeit begründen, muss sie diese Rechtsfolge klar und deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 18.03.2009 - 5 AZR 192/08).

Die aufgrund der fehlenden Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen bestehende Unmöglichkeit des schwerbehinderten Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung, begründet nach dem Urteil BAG 04.10.2005 - 9 AZR 632/04 keinen Gläubigerverzug des Arbeitgebers.

Kann ein Arbeitnehmer seine ihm von dem Arbeitgeber zugewiesene Arbeit aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr ausüben, aber könnte eine andere Arbeit in dem Betrieb ausüben, die ihm jedoch nicht zugewiesen ist, "ist sein Angebot einer 'leidensgerechten Arbeit' ohne Belang, solange der Arbeitgeber nicht durch eine Neuausübung seines Direktionsrechts diese als zu bewirkenden Arbeitsleistung bestimmt hat" (BAG 19.05.2010 - 5 AZR 162/09).

Aber: Unterlässt der Arbeitgeber die ihm mögliche und zumutbare Zuweisung leidensgerechter und vertragsgemäßer Arbeit, steht die Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers dem Annahmeverzug des Arbeitgebers nicht entgegen (BAG 27.08.2008 - 5 AZR 16/08).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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