JuraForum.de > Lexikon > G > Gläubiger
Wer in einem Schuldverhältnis berechtigt ist, von dem Schuldner eine Leistung oder ein Unterlassen zu verlangen, wird als Gläubiger bezeichnet.
Bei einem gegenseitig verpflichtenden Schuldverhältnis sind beide Parteien immer sowohl Gläubiger als auch Schuldner des anderen.
Es bestehen folgende Möglichkeiten von Gläubigermehrheiten:
Ein Wechsel in der Person des Gläubigers ist eine Abtretung.
Ein Wechsel in der Person des Schuldners (Schuldübernahme/Vertragsübernahme) bzw. das Hinzutreten eines weiteren Schuldners (Schuldbeitritt) erfordert die Zustimmung des Gläubigers.
§ 241 BGB
§ 420 BGB
§ 428 BGB
§ 432 BGB
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