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Ein Girovertrag ist ein Vertrag zwischen einer Bank und einem Kunden, in dem sich die Bank verpflichtet, den bargeldlosen Zahlungsverkehr des Kunden auszuführen. Zur Durchführung des Girovertrages wird ein Konto eingerichtet, die entstehenden Forderungen werden in der Form des Kontokorrents verrechnet.
Dabei ist der Girovertrag eine Unterform der Vertragsart des Zahlungsdienstevertrags.
Das Girokonto kann von dem Kontoinhaber grundsätzlich § 675h Absatz 1 BGB jederzeit ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Kündigungsfrist ausdrücklich vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
Die Kündigungsfrist für den Zahlungsdienstleister muss gemäß § 675h Absatz 2 BGB bei einem auf unbestimmte Zeit geschlossen Vertrag mindestens zwei Monate betragen.
Es kann ein Kontopfändungsschutz vereinbart werden.
Zur Durchführung des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens erteilt der Kontoinhaber der Bank eine generelle Ermächtigung, von ihm bestimmte Forderungen in der Form des Lastschriftverfahrens einziehen zu können. Der Kontoinhaber kann einer daraufhin konkret ausgeführten Kontobelastung bis zu sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprechen.
Als Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge im Rahmen einer Lastschrift bestimmt § 675s Absatz 2 BGB, dass der Zahlungsauftrag so rechtzeitig zu übermitteln ist, dass die Verrechnung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fälligkeitstag ermöglicht wird.
In der Erteilung einer Einzugsermächtigung ist kein Zahlungsauftrag des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleister zu sehen. Nach der Genehmigungstheorie des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Einzugsermächtigungslastschrift bis zu dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung nicht um eine autorisierte Zahlung. Insoweit besteht bis zur Genehmigung kein Erstattungsanspruch des Zahlers nach § 675x Absatz 1 BGB. Gemäß § 675x Absatz 2 BGB können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass der Zahler auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister hat, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.
Mit der Entscheidung BGH 23.11.2010 - XI ZR 370/08 hat der BGH seine Rechtsprechung zur konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift geändert:
Mit dem SEPA-Lastschriftverfahren (Single Euro Payment Area Direct Debit) können auch europaweit Lastschriften eingezogen werden:
Bei der bisherigen Einzugsermächtigungslastschrift in Deutschland erteilt der Zahler dem Zahlungsempfänger vorab die Erlaubnis, von seinem Girokonto Beträge per Lastschrift einzuziehen. Bei dem neuen SEPA-Lastschriftverfahren bedarf es zusätzlich der Weisung des Zahlers an das Kreditinstitut des Zahlers, die Lastschriften einzulösen.
Die Banken haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nunmehr die Möglichkeit eingeführt, dass die bisherigen Einzugsermächtigungen auch als SEPA-Mandat geführt werden.
Eine mittels dem SEPA-Lastschriftverfahren eingegangene Zahlung ist insolvenzfest (BGH 20.07.2010 - XI ZR 236/07).
Die Kreditinstitute haben in der Vergangenheit auf verschiedenen Wegen versucht, ihre Bankkunden mit einer Gebühr für eine mangelnde Kontodeckung bei der Einlösung einer Lastschrift zu belasten. Mittlerweile sind alle Formen vom Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt worden:
In dem Urteil BGH 21.10.1997 - XI ZR 296/96 entschied der BGH, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Zahlung eines Entgelts unzulässig sei. Im Folgenden versuchten die Banken, sich die Gebühr für die Mitteilung der Nichtausführung der Lastschrift bzw. als Schadensersatzanspruch für die mangelnde Kontodeckung zu holen. Auch diese Formen wurden vom BGH für unzulässig erklärt, letztere in dem Urteil BGH 08.03.2005 - XI ZR 154/04. Gemäß den Urteilsausführungen hat der Bankkunde gegenüber der kontoführenden Bank nicht die Pflicht, für eine ausreichende Deckung des Girokontos zu sorgen.
In dem Urteil BGH 08.03.2005 - XI ZR 154/04 wurde die Frage entschieden, ob bundesweit einheitliche Weisungen in internen Rundschreiben der Bankzentrale an nachgeordnete Geschäftsstellen einer Überprüfung durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugänglich sind. Nach der Ansicht der Richter ist diese Frage zu bejahen. Zwar handele es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, aber das Verhalten der Bank stelle einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB dar.
Menschen in wirtschaftlich schwierigen Lagen wird nicht selten die Eröffnung eines Girokontos verwehrt.
Die im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) zusammengeschlossenen Spitzenverbände haben deshalb im Jahre 1995 eine Empfehlung ausgesprochen, wonach alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, für jeden Verbraucher in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auch ein sog. "Girokonto für jedermann" bereit halten. Damit sollen zumindest Überweisungen, die Entgegennahme von Gutschriften sowie Barein- und -auszahlungen gewährleistet werden. Das Konto wird nicht kostenfrei geführt, es braucht kein Überziehungskredit eingeräumt zu werden.
Im Falle der Ablehnung der Eröffnung eines Girokontos kann die Überprüfung der Entscheidung durch die für das jeweilige Kreditinstitut zuständige Kundenbeschwerdestelle beantragt werden. Die Adressen der verschiedenen Kundenbeschwerdestellen sind im Internet einsehbar (http://www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de/dk/kontofuehrung/konto-fuer-jedermann/kundenbeschwerdestellen.html).
§ 675c - 676c BGB
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