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Gewohnheitsrecht

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Erklärung

Das Gewohnheitsrecht ist eine ungeschriebene Rechtsquelle im Zivil- und Verwaltungsrecht.

Die Entstehung setzt Folgendes voraus (BAG 24.06.2004 - 2 AZR 208/03):

1.
Eine lang andauernde tatsächliche Übung in einer gleichmäßigen Form.
2.
Die Beteiligten müssen in der Überzeugung handeln, durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu befolgen, sich also rechtlich gebunden fühlen, obwohl eine solche (formale) Bindung gar nicht besteht.

Die genannten Kriterien werden in der Praxis sehr eng ausgelegt, da das deutsche Rechtssystem grundsätzlich auf geschriebenem Recht basiert.

Das Gewohnheitsrecht ist vom Richterrecht zu unterscheiden.

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