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Gewinnzusagen sind ein beliebtes Marketingmittel bestimmter Unternehmen. Dabei handelt es sich um als Preisversprechen getarnte Werbetricks, bei denen der Eindruck erweckt wird, der Verbraucher habe etwas gewonnen, bzw. durch eine Katalogsbestellung oder Warenbestellung könne er sich seinen Gewinn sichern.
Nicht zuletzt werden Gewinnzusagen zur Bewerbung der Teilnahme an diversen "Kaffeefahrten" eingesetzt. Auch im Internet tauchen Gewinnzusagen häufig als Pop-ups auf.
Im Februar 2004 (BGH 19.02.2004 - III ZR 226/03) hat der Bundesgerichtshof zum Anwendungsbereich des § 661a BGB Stellung genommen: Gewinnzusagen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Danach kann der Empfänger des Schreibens auch dann den Gewinn fordern, wenn er die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut.
Die grundsätzliche Einklagbarkeit von Gewinnzusagen ist in § 661a BGB festgeschrieben. Voraussetzung ist, dass in der Gewinnzusage der Eindruck erweckt wird, der versprochene Gewinn sei bereits gewonnen.
Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2003 (16.10.2003 - III ZR 106/03) die Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte bestätigt und die Einklagbarkeit als zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch eingeordnet.
Zur Vermeidung der Einklagbarkeit haben die hinter den Gewinnzusagen stehenden Firmen oftmals Briefkastenfirmen im benachbarten Ausland gegründet. Das OLG Dresden (23.12.2003 - 8 W 781/03) hat für eine Klage auf Übertragung des versprochenen Gewinns die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Erfolgversprechender können die Klagen gegen die Hintermänner der Briefkastenfirmen sein. Voraussetzung ist aber, dass man diese ermittelt hat, was im Einzelfall sehr schwierig werden dürfte.
Bei der Frage des Gerichtsstands ist wie folgt zu unterscheiden:
Die Klage auf Übertragung des Gewinns kann bei inländischen Gewinnzusagen bei dem für den Wohnsitz des Verbrauchers zuständigem Gericht eingereicht werden.
Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine natürliche oder juristische Person, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedslandes ansässig ist, so kann gemäß Art. 15 VO 44/2001 (EuGVVO) die Klage dann bei einem Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers eingereicht werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer ein Vertrag geschlossen wurde, der vom Anwendungsbereich der EuGVVO erfasst wird.
Nach der Entscheidung EuGH 14.05.2009 - Rs.C-180/06 erfordert dies, dass die Versandhandelsgesellschaft klar ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, im Fall einer Annahme durch die andere Partei an ihre Verbindlichkeit gebunden zu sein, indem sie sich bedingungslos bereit erklärt hat, den fraglichen Preis an Verbraucher auszuzahlen, die darum ersuchen.
In den anderen Fällen ist die Klage in dem Land des Geschäftsitzes des Unternehmers einzureichen.
Bei der Frage der Übernahme der Klagekosten durch eine Rechtsschutzversicherung ist wie folgt zu unterscheiden:
§ 661a BGB
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