JuraForum.de > Lexikon > G > Gewerbeuntersagung
Die Ausübung eines Gewerbes wird von der zuständigen Behörde untersagt, wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig (Unzuverlässigkeit - Gewerberecht) ist und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Von der Gewerbeuntersagung zu unterscheiden ist die Betriebsuntersagung (vgl. § 16 Abs. 3 HwO). Letztere bezieht sich allein auf die Fortsetzung des konkreten Betriebs. Dabei ist dem Betroffenen klar und unzweideutig mitzuteilen, welche Arbeiten ihm untersagt werden.
Angesichts der durch Art. 12 Grundgesetz garantierten Berufs- /Gewerbefreiheit stellt eine umfassende Gewerbeuntersagung einen sehr schwerwiegenden Eingriff dar; sie kann daher immer nur das letzte Mittel sein, um einen Gewerbetreibenden zu einem rechtmäßigen Verhalten anzuhalten.
In der Regel werden vor Erlass der Untersagungsverfügung, Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer gehört, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug (§ 35 Abs. 4 GewO).
Als Rechtsbehelfe gegen eine Untersagungsverfügung sind Widerspruch und Anfechtungsklage möglich. Bei der Überprüfung im Widerspruchsverfahren sowie gegebenenfalls später im Rahmen der Anfechtungsklage wird auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abgestellt (also in der Regel auf den Erlass des Widerspruchs). Später eingetretene Umstände - z. B. der Wegfall der Unzuverlässigkeitsgründe - werden im Anfechtungsprozess nicht berücksichtigt. Es besteht in diesen Fällen aber die Möglichkeit einer Wiedergestattung der Gewerbeausübung unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 GewO.
§ 35 GewO
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